Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

eins seyn, und als Wissenschaft dieselbe in der Form der Allgemeinheit ausdrücken muß.

Was das Erste betrifft, so kann als wahrer Unterschied des Princips der Wissenschaft allein anerkannt werden, ob sie im Absoluten, oder ob sie außer der absoluten Einheit, in dem Gegensatze ist; sie könnte im letztem Fall aber überhaupt gar nicht Wissenschaft seyn, wenn ihr Princip nicht irgend eine unvollständige und relative Einheit, oder der Begriff eines Verhältnisses wäre; und wäre es auch nur die leere Abstraction des Verhältnisses selbst, unter dem Nahmen der Attractivkraft, oder der Kraft des Einsseyns. Wissenschaften, deren Princip kein Verhältnißbegriff, oder nur die leere Kraft des Einsseyns ist, bleibt nichts ideelles, als das erste ideelle Verhältniß, nach welchem das Kind different gegen die Welt ist, die Form der Vorstellung, in welche sie die empirischen Qualitäten setzen, und deren Mannichfaltigkeit sie hererzählen können; sie würden vorzüglich empirische Wissenschaften heißen. Weil aber praktische Wissenschaften ihrer Natur nach auf etwas reell allgemeines oder auf eine Einheit gehen, welche die Einheit von differentem ist, so müssen in der praktischen Empirie auch die Empfindungen nicht reine Qualitäten, sondern Verhältnisse, es seyen negative, wie der Selbsterhaltungstrieb, oder positive, als Liebe und Haß, Geselligkeit und dergleichen in sich schließen; und die wissenschaftlichere Empirie unterscheidet sich von jener reinen Empirie nicht im Allgemeinen dadurch, daß Verhältnisse mehr als Qualitäten ihr Gegenstand wären, sondern dadurch, daß sie diese Verhältnisse in der Begriffsform fixirt, und sich an diese negative Absolutheit hält, ohne jedoch diese Form der Einheit und den Innhalt derselben zu trennen; wir werden diese empirische Wissenschaften nennen; dagegen diejenige Form der Wissenschaft, in welcher der Gegensatz absolut und die reine Einheit, oder die Unendlichkeit, das negativ absolute rein von dem Innhalt abgesondert, und für sich gesetzt ist, eine reinformelle Wissenschaft.

Obzwar hiemit ein spezifischer Unterschied zwischen den beyden unächten Arten der wissenschaftlichen Behandlung des Naturrechts festgesetzt ist, nach welchem das Princip der einen Verhältnisse und Vermischungen der empirischen Anschauung und des Allgemeinen, das der andern aber absoluter Gegensatz und absolute Allgemeinheit ist, so erhellt doch von selbst, daß die Ingredienzien beyder, empirische Anschauung und Begriff, dieselben sind, und daß der Formalismus, wie er zu einem Innhalt aus seiner reinen Negation übergeht, ebenfalls zu nichts anderem, als zu Verhältnissen, oder relativen Identitäten gelangen kann; weil das reinideelle oder der Gegensatz absolut gesetzt, also die absolute Idee und Einheit nicht vorhanden seyn kann; und in Beziehung auf die Anschauung, da mit dem Prinzip der absoluten Entgegensetzung oder des absolutseyns des reinideellen das absolute Princip der Empirie

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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