Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

geblieben, sondern, indem sie zwar dasselbe als das Wesen und als das absolute anerkennt, setzt sie die Trennung in Eines und Vieles eben so absolut, und eins mit gleicher Würde neben das andere; hiedurch ist es sowohl nicht das positive absolute, was das Wesen von beyden ausmachte, und worinn sie eins wären, sondern das negative, oder der absolute Begriff; als auch wird jenes nothwendige Einsseyn formal, und die beyden entgegengesetzten Bestimmtheiten als absolut gesetzt, fallen hiemit in ihrem Bestehen unter die Idealität, die insofern die bloße Möglichkeit beyder ist; es ist möglich, daß Recht und Pflicht unabhängig, als ein besonderes, getrennt von den Subjecten, und die Subjecte getrennt von jenem, Realität haben; es ist aber auch möglich, daß beydes verknüpft sey. Und es ist absolut nothwendig, daß diese beyden Möglichkeiten besonders seyen, und unterschieden werden, so daß jede eine eigene Wissenschaft gründe; die eine, welche das Einsseyn des reinen Begriffs, und der Subjecte, oder die Moralität der Handlungen; die andere, welche das Nichteinseyn, oder die Legalität betreffe; und zwar so, daß wenn in dieser Trennung des sittlichen in Moralität und Legalität diese beyden, bloße Möglichkeiten werden, eben darum beyde gleich positiv sind. Die eine ist für die andere zwar negativ; aber so sind beyde; es ist nicht die eine das absolut positive, die andere absolut das negative; sondern jede ist beydes in der Relation aufeinander, und dadurch, daß vors erste beyde nur relativ positiv sind, ist weder die Legalität noch die Moralität absolut positiv oder wahrhaft sittlich; und dann weil beyde, eine so positiv ist als die andere, sind beyde absolut nothwendig, und die Möglichkeit, daß der reine Begriff und das Subject der Pflicht und des Rechtes nicht Eins seyen, muß unabänderlich und schlechthin gesetzt werden.

Die Grundbegriffe des Systems der Legalität ergeben sich hieraus unmittelbar auf folgende Weise; es ist Bedingung des reinen Selbstbewußtseyns, – und dieß reine Selbstbewußtseyn, Ich, ist das wahre Wesen und das absolute, dessen ungeachtet aber ist es bedingt, und seine Bedingung ist, daß es zu einem reellen Bewußtseyn fortgeht, – welche in diesem Verhältniß des Bedingtseyns gegeneinander sich schlechthin entgegengesetzt bleiben; jenes reine Selbstbewußtseyn, die reine Einheit, oder das leere Sittengesetz, die allgemeine Freyheit aller, ist dem realen Bewußtseyn, d. i. dem Subject, dem Vernunftwesen, der einzelnen Freyheit entgegengesetzt; was auf eine populärere Weise Fichte als die Voraussetzung ausdrückt, daß Treu und Glauben verlohren gehe; und auf diese Voraussetzung wird ein System gegründet, durch welches, ungeachtet der Trennung des Begriffs und des Subjects der Sittlichkeit, aber eben darum nur formell und äußerlich – und dieses Verhältniß heißt der Zwang – beyde vereinigt werden sollen. Indem hiemit diese Aeußerlichkeit des Einsseyns

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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