Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

wird; sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die Nachkommenschaft der kühnsten Häupter war mit dem Rang von Bürgern und Unterthanen zufrieden; die höher strebenden Gemüther sammelten sich zu der Fahne der Kayser; und die verlassenen Länder, politischer Stärke oder Einheit beraubt, sanken unmerklich in die matte Gleichgültigkeit des Privatlebens. – Mit diesem allgemeinen Privatleben, und für den Zustand, in welchem das Volk nur aus einem zweyten Stande besteht, ist unmittelbar das formale Rechtsverhältniß, welches das Einzelnseyn fixirt und absolut setzt, vorhanden, und es hat sich auch die vollständigste Ausbildung der auf dasselbe sich beziehenden Gesetzgebung aus einer solchen Verdorbenheit und universellen Erniedrigung gebildet und entwickelt. Dieses System von Eigenthum und Recht, das um jenes Festseyns der Einzelnheit willen in nichts absolutem und ewigem, sondern ganz im endlichen und formellen ist, muß reell abgesondert und ausgeschieden von dem edlen Stande, sich in einem eigenen Stande constituiren, und hier dann in seiner ganzen Länge und Breite sich ausdehnen können. Es gehören ihm theils die für sich untergeordneten und im formellen bleibenden Fragen über den rechtlichen Grund von Besitz, Vertrag u.s.w. an, theils aber überhaupt die ganze endlose Expansion der Gesetzgebung über, wie Plato die Rubriken dieser Dinge aufführt, »diese gerichtlichen Gegenstände der Verträge einzelner gegen einzelne über Sachen oder Handarbeiten, wie auch der Injurien und Schläge, Anordnungen über Competenz und Bestellungen von Richtern; und wo ein Eintreiben oder Auflegen von Zöllen auf den Märkten und Häfen nothwendig sey, – als worüber schönen und guten Männern vorzuschreiben nicht würdig ist; denn sie werden das Viele, was darüber festgesetzt werden muß, von selbst leicht finden, wenn Gott ihnen den Segen einer wahrhaft sittlichen Verfassung gibt. Wo aber dieß nicht der Fall ist, so erfolgt, daß sie das Leben damit zubringen, vieles dergleichen festzusetzen und zu verbessern, meynend, sie werden des besten sich endlich bemächtigen; daß sie leben, wie Kranke, die aus Unenthaltsamkeit nicht aus ihrer schlechten Diät treten wollen, und durch die Heilmittel nichts bewirken, als mannichfaltigere und größere Krankheiten zu erzeugen, während sie immer hoffen, wenn jemand ihnen ein Mittel räth, von diesem gesund zu werden; eben so possierlich sind diejenigen, welche Gesetze über die angeführten Dinge geben, und daran immer bessern, in der Meynung, darüber ein Ende zu erreichen, – unwissend, daß sie in der That gleichsam die Hydra zerschneiden.« – »Wenn es nun wahr ist, daß mit zunehmender Zügellosigkeit und Krankheit in dem Volke die vielen Gerichtshöfe sich öffnen, und einer schlechten und schimpflichen Zucht kein größeres Zeichen gefunden werden kann, als daß vortrefflicher Aerzte und Richter nicht nur die schlechten und die Handwerker bedürfen, sondern auch die, welche in einer freyen Bildung gezogen zu seyn sich rühmen, eine von andern als Herrn und Richtern auferlegte Gerechtigkeit zu haben genöthigt sind, und viele Zeit vor Gerichten mit klagen und vertheidigen zubringen,« – wenn dieses System zugleich als allgemeiner Zustand sich da entwickeln, und die freye Sittlichkeit zerstören muß, wo sie mit jenen Verhältnissen vermischt, und von denselben, und ihren Folgen nicht ursprünglich gesondert ist, so ist nothwendig, daß dieses System mit Bewußtseyn aufgenommen, in seinem Recht erkannt, von dem edlen Stande ausgeschlossen, und ihm ein eigener Stand, als sein Reich eingeräumt sey, worin es sich festsetzen und an seiner Verwirrung und der Aufhebung einer Verwirrung durch eine andere, seine völlige Thätigkeit entwickeln könne. Es bestimmt sich hienach die Potenz dieses Standes so, daß er in dem Besitz überhaupt und in der Gerechtigkeit, die hierin über Besitz möglich ist, sich befindet, daß er zugleich ein zusammenhängendes System constituire, und unmittelbar dadurch, daß das Verhältniß des Besitzes in die formelle Einheit aufgenommen ist, jeder einzelne, da er an sich eines Besitzes fähig ist, gegen Alle, als allgemeines, oder als Bürger, in dem Sinne als bourgeois, sich verhält; für die politische Nullität, nach der die Mitglieder dieses Standes Privatleute sind, den Ersatz in den Früchten des Friedens und des Erwerbes, und in der vollkommenen Sicherheit des Genusses derselben findet, sowohl insofern sie aufs einzelne als auf das Ganze desselben geht; auf das Ganze aber geht die Sicherheit für jeden einzelnen, insofern er der Tapferkeit überhoben und der Nothwendigkeit, die dem ersten Stande angehört, sich der Gefahr eines gewaltsamen Todes auszusetzen entnommen ist, welche Gefahr für den einzelnen die absolute Unsicherheit alles Genusses und Besitzes und Rechts ist. Durch diese aufgehobene Vermischung der Principien und die constituirte und bewußte Sonderung derselben, erhält jedes sein Recht, und es ist allein dasjenige zu Stande gebracht, was seyn soll, die Realität der Sittlichkeit als absoluter Indifferenz, und zugleich ebenderselben als des reellen Verhältnisses im bestehenden Gegensatze, so daß das letztere von dem erstem bezwungen ist, und daß dieses Bezwingen selbst indifferentiirt und versöhnt ist. Welche Versöhnung eben in der Erkenntniß der Nothwendigkeit und in dem Rechte besteht, welches die Sittlichkeit ihrer unorganischen Natur und den unterirdischen Mächten giebt, indem sie ihnen ein Theil ihrer selbst überläßt und opfert; denn die Kraft des Opfers besteht in dem Anschauen und Objectiviren der Verwicklung mit dem unorganischen, durch welche Anschauung diese Verwicklung gelöst, das unorganische abgetrennt, und als solches erkannt, hiemit selbst in die Indifferenz aufgenommen ist; das lebendige aber, indem es das, was es als einen Theil seiner selbst weiß, in dasselbe legt, und dem Tode opfert, dessen Recht zugleich anerkannt und zugleich sich davon gereinigt hat.

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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