Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

Es gehört nicht hieher, die Natur der Unendlichkeit und ihrer mannichfaltigen Verwandlungen darzustellen; denn wie sie das Princip der Bewegung und der Veränderung ist, so ist ihr Wesen selbst nichts anders, als das unvermittelte Gegentheil seiner selbst zu seyn; oder sie ist das negativ Absolute, die Abstraction der Form, welche, indem sie reine Identität, unmittelbar reine Nichtidentität oder absolute Entgegensetzung; indem sie reine Idealität, eben so unmittelbar reine Realität; indem sie das unendliche, das absolutendliche; indem sie das unbestimmte, die absolute Bestimmtheit ist. Der absolute Uebergang ins entgegengesetzte, der ihr Wesen ist, und das Verschwinden jeder Realität in seinem Gegentheil kann nicht anders aufgehalten werden, als daß empirischer Weise die eine Seite derselben, nemlich die Realität, oder das Bestehen der entgegengesetzten fixirt und von dem Gegentheil, dem Nichts dieses Bestehens abstrahirt wird. Dieses reelle entgegengesetzte ist auf einer Seite das mannichfaltige Seyn oder die Endlichkeit und ihr gegenüber die Unendlichkeit als Negation der Vielheit und positiv als reine Einheit; und der absolute Begriff auf diese Weise constituirt gibt in dieser Einheit dasjenige, was reine Vernunft genannt worden ist. Das Verhältniß dieser reinen Einheit aber zu dem ihr gegenüberstehenden mannichfaltigen seyenden ist selbst wieder eben so eine gedoppelte Beziehung, entweder die positive des Bestehens beyder, oder des Vernichtetseyns beyder; sowohl jenes Bestehen aber als dieses Vernichtetseyn ist nur als ein theilweises zu verstehen, denn wäre jenes Bestehen beyder absolut, so wäre gar keine Beziehung beyder, und wäre das vollkommene Vernichtetseyn beyder gesetzt, so wäre nicht ein Bestehen beyder; dieses theilweise Bestehen und theilweise negirtseyn beyder, – das Entgegensetzen eines theilbaren Ichs einem theilbaren Nicht-Ich im Ich, d. i. in der eben darum gleichfalls theilweisen Beziehung ist das absolute Princip dieser Philosophie. In der ersten, der positiven Beziehung, heißt die reine Einheit theoretische, in der negativen Beziehung praktische Vernunft; und weil in dieser die Negation der Entgegensetzung das Erste, also die Einheit als das mehr bestehende, in der ersten aber das Bestehen des Gegensatzes das Erste, also die Vielheit das zuerst und mehr bestehende ist, so erscheint hier die praktische Vernunft als die reelle, die theoretische aber als die ideelle. – Man sieht aber, daß diese Bestimmung ganz dem Gegensatze und der Erscheinung angehört; denn die reine Einheit, die als Vernunft gesetzt wird, ist freylich negativ, ideell, wenn das entgegengesetzte, Viele, was hiemit das unvernünftige ist, schlechthin ein Bestehen hat; so wie sie als mehr bestehend und reeller erscheint, wenn das Viele, als negirt, oder vielmehr als zu negirend gesetzt ist. Jenes unvernünftige Viele aber, wie die Natur gegen die Vernunft als die reine Einheit gesetzt wird, ist nur darum unvernünftig, weil sie als die wesenlose Abstraction des Vielen, und hingegen die Vernunft als die wesenlose Abstraction des Einen gesetzt ist; an sich aber betrachtet, ist sowohl jenes Viele absolute Einheit des Einen und Vielen, als diese Einheit; und die Natur oder die theoretische Vernunft, welche das Viele ist, als absolute Einheit des Einen und Vielen, muß vielmehr umgekehrt als die reelle Vernunft, die sittliche, welche die Einheit ist, als absolute Einheit des Einen und Vielen, aber als die ideelle bestimmt werden; weil in der Entgegensetzung die Realität in der Vielheit, die Idealität aber in der Einheit ist.

Es ist an dem, was praktische Vernunft heißt, deßwegen allein die formelle Idee der Identität des ideellen und reellen zu erkennen und diese Idee sollte in diesen Systemen der absolute Indifferenzpunkt seyn; aber jene Idee kommt nicht aus der Differenz, und das ideelle nicht zur Realität; denn ungeachtet in dieser praktischen Vernunft das ideelle und reelle identisch ist, bleibt doch das reelle schlechthin entgegengesetzt; dieses reelle ist außer der Vernunft wesentlich gesetzt, und nur in der Differenz gegen dasselbe ist die praktische Vernunft; deren Wesen begriffen wird als ein Causalitätsverhältniß zum Vielen; als eine Identität, welche mit einer Differenz absolut afficirt, und aus der Erscheinung nicht heraus geht. Diese Wissenschaft des sittlichen, welche von der absoluten Identität des ideellen und reellen spricht, thut sonach nicht nach ihren Worten, sondern ihre sittliche Vernunft ist in Wahrheit und in ihrem Wesen eine Nichtidentität des ideellen und reellen. – Es ist vorhin die sittliche Vernunft als das Absolute in der Form der Einheit bestimmt worden, und hiemit, indem sie selbst als eine Bestimmtheit gesetzt wird, scheint sie unmittelbar in dieser Bestimmung eben so wesentlich mit einem Gegensatze gesetzt zu seyn. Der Unterschied ist aber, daß die wahrhafte Realität und das Absolute derselben von diesem Gegensatz gegen die Natur ganz frey, und daß sie absolute Identität des ideellen und reellen ist. Das Absolute wird nach seiner Idee erkannt als diese Identität differenter, deren Bestimmtheit ist, der einen die Einheit, der andern die Vielheit zu seyn, und diese Bestimmtheit ist ideell, d. h. sie ist nur in der Unendlichkeit nach dem oben aufgezeigten Begriffe derselben: diese Bestimmtheit ist eben so wohl aufgehoben, als sie gesetzt ist; jede, sowohl die Einheit als die Vielheit, deren Identität das Absolute ist, ist selbst Einheit des Einen und Vielen. Aber die eine, deren ideelle Bestimmung die Vielheit ist, ist das Bestehen der Entgegengesetzten, die positive Realität, und darum ist ihr selbst ein entgegengesetztes, gedoppeltes Verhältniß noth-

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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