Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

sich in die Bestimmtheit des + A gesetzt hat, so ist es auch an -A gebunden, und -A ist ein äußeres für dasselbe und nicht unter seiner Gewalt; sondern es wäre um der absoluten Verbindung des + A mit -A, unmittelbar durch die Bestimmtheit von + A, unter einer fremden Gewalt des – A, und die Freyheit, welche im Wählen bestünde, entweder sich als +A oder als -A zu bestimmen, käme aus der Nothwendigkeit gar nicht heraus. Bestimmt sie sich als + A, so hat sie -A nicht vernichtet, sondern es besteht absolut nothwendig als ein äußers für sie, und so umgekehrt, wenn sie sich als -A bestimmt. Sie ist Freyheit allein, daß sie positiv oder negativ -A mit +A, vereinigt, und so aufhört in der Bestimmtheit +A zu seyn; in der Vereinigung beyder Bestimmtheiten sind beyde vernichtet; + A -A = 0. Wenn dieses Nichts nur relativ auf + A und -A, das indifferente A selbst als eine Bestimmtheit, und ein + oder – gegen ein anderes – oder + gedacht wird, so ist die absolute Freyheit eben so über diesen Gegensatz wie über jeden, und jede Aeußerlichkeit erhaben; und schlechthin alles Zwangs unfähig, und der Zwang hat gar keine Realität.

Aber diese Idee der Freyheit scheint selbst eine Abstraction zu seyn, und wenn z. B. von einer concreten Freyheit, der Freyheit des Individuums die Rede wäre, so würde jenes Seyn einer Bestimmtheit, und damit bloße empirische Freyheit als eine Möglichkeit der Wahl, und also auch empirische Nothwendigkeit und die Möglichkeit des Zwangs überhaupt die Entgegensetzung der Allgemeinheit und Einzelnheit gesetzt. Denn das Individuum ist eine Einzelheit, und die Freyheit ist ein Vernichten der Einzelheit; durch die Einzelheit ist das Individuum unmittelbar unter Bestimmtheiten, damit ist Aeußeres für dasselbe vorhanden, und damit Zwang möglich. Aber ein anderes ist Bestimmtheiten in das Individuum, unter der Form der Unendlichkeit, ein anderes sie absolut in dasselbe setzen. Die Bestimmtheit unter der Form der Unendlichkeit ist damit zugleich aufgehoben; und das Individuum ist nur als freyes Wesen; d. i. indem Bestimmtheiten in ihm gesetzt sind, ist es die absolute Indifferenz dieser Bestimmtheiten, und hierin besteht formell seine sittliche Natur; so wie darinn, daß, insofern die Individuen überhaupt es sey gegen sich oder etwas anders different sind und eine Beziehung auf ein äußeres haben, diese Aeußerlichkeit selbst indifferent und eine lebendige Beziehung sey, die Organisation und hiemit, weil nur in der Organisation Totalität ist, das positive der Sittlichkeit besteht. – Aber die Indifferenz des Individuums als einzelnen ist in Beziehung auf das Seyn der Bestimmtheiten, eine negative; aber wo wirklich sein Seyn als Einzelheit, d. h. eine für dasselbe positiv unüberwindliche Negation, eine Bestimmtheit, durch welche das Aeußerliche als solches sich festhält, gesetzt wird, so bleibt ihm nur, aber die schlechthin negative

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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