Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

[S. 491]

Aber das Verhältnis dieses, was durch seine Natur eines Anderen ist und seinen Geist nicht in sich selbst hat, zu der absolut selbständigen Individualität vermag seiner Form nach ein gedoppeltes zu sein, nämlich entweder ein Verhältnis der Individuen dieses Standes als besonderen zu den Individuen des ersten als besonderen, oder von Allgemeinem zu Allgemeinem. Jenes Verhältnis der Sklaverei ist in der empirischen Erscheinung der Universalität des römischen Reichs von selbst verschwunden; in dem Verluste der absoluten Sittlichkeit und mit der Erniedrigung des edlen Standes sind sich die beiden vorher besonderen Stände gleich geworden, und mit dem Aufhören der Freiheit hat notwendig die Sklaverei aufgehört. Indem das Prinzip der formellen Einheit und der Gleichheit geltend werden mußte, hat es überhaupt den inneren wahrhaften Unterschied der Stände aufgehoben und fürs erste nicht die oben gesetzte Absonderung von Ständen, noch weniger die durch sie bedingte Form der Absonderung derselben zustande gebracht, nach welcher sie unter der Form der Allgemeinheit nur als ganzer Stand zum ganzen Stand im Verhältnisse der Herrschaft und der Abhängigkeit sind, so daß auch in diesem Verhältnisse die beiden, die in der Beziehung sind, allgemeine bleiben; wie hingegen im Verhältnis der Sklaverei die Form der Besonderheit die bestimmende desselben und nicht Stand gegen Stand, sondern diese Einheit eines jeden Teils in der realen Beziehung aufgelöst ist und die Einzelnen von Einzelnen abhängig sind. Das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichheit hat sich zuerst des Ganzen so bemächtigen müssen, daß es an die Stelle einer Absonderung eine Vermischung beider Stände setzte; in dieser Vermischung unter dem Gesetz der formalen Einheit ist in Wahrheit der erste Stand ganz aufgehoben und der zweite zum alleinigen Volk gemacht; das Bild von welcher Veränderung Gibbon8) in

8) Werkausgabe: Edward Gibbon, The History of the Decline and Fall of the Roman Empire, 1787; Bd. I, S. 74 f.

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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