Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

des Polypen und der Nachtigall und des Löwen ist Potenz eines Ganzen, und in diesem Zusammenhang ist sie geehrt. Ueber den einzelnen Stuffen schwebt die Idee der Totalität, die sich aber aus ihrem ganzen auseinandergeworfenen Bilde wiederstrahlt, und sich darin anschaut und erkennt; und diese Totalität des ausgedehnten Bildes ist die Rechtfertigung des Einzelnen als eines bestehenden. Es ist darum der formelle Standpunkt, der an eine Individualität die Form der Besonderheit bringt, und die Lebendigkeit, in welcher die Besonderheit real ist, aufhebt; aber der empirische Standpunkt, welcher da, wo die Realität einer bestimmten Stuffe gesetzt ist, eine höhere verlangt; die höhere auch in ihrer entwickelten Realität, und empirisch, ist eben sowohl vorhanden; die höhere Entwicklung des Lebens der Pflanze ist im Polypen, die höhere des Polypen im Insect u.s.w. Es ist nur empirische Unvernunft, welche im Polypen die empirische Darstellung der höhern Stuffe des Insects erblicken will; der Polype, der nicht Polype wäre, bleibt nichts als dieses bestimmte mit mir in einer empirischen Beziehung stehende todte Stück Materie, welches dadurch todt und Materie ist, daß ich es als eine leere Möglichkeit etwas anderes zu seyn, als welche Leerheit der Tod ist, setze; ist es absolut ohne eine empirische Beziehung um die höhere Darstellung zu thun, so ist sie zu finden, denn sie muß der absoluten Nothwendigkeit nach vorhanden seyn. – So kann z. B. die Lehensverfassung wohl als etwas ganz positives erscheinen; aber vors erste von Seiten der Nothwendigkeit ist sie nicht ein absolutes einzelnes, sondern schlechthin in der Totalität der Nothwendigkeit; nach innen aber gegen das Leben selbst kommt es, ob sie positiv sey, darauf an, daß das Volk in ihr sich als Individualität wahrhaft organisirt hat, die Gestalt jenes Systems vollkommen ausfüllt, und lebendig durchdringt, ob das Gesetz dieser Verhältnisse Sitte ist. Wenn also etwa der Genius einer Nation überhaupt tiefer steht, und ein schwächerer ist, und die Schwäche der Sittlichkeit ist in der Barbarey und in der formellen Cultur am härtesten, wenn sie von einer andern sich besiegen lassen, ihre Unabhängigkeit verlieren müssen, also das Unglück und die Schmach des Verlustes der Selbstständigkeit, dem Kampfe und dem Tode vorgezogen hat; wenn sie so roh in die Realität des thierischen Lebens versunken ist, daß sie sich nicht einmal in die formelle Idealität, in die Abstraction eines Allgemeinen erhebt, und also in der Bestimmung der Verhältnisse für das physische Bedürfniß nicht das Verhältniß von Recht sondern nur von Persönlichkeit ertragen kann, – oder eben so, wenn die Realität des Allgemeinen und des Rechts allen Glauben und alle Wahrheit verlohren hat, und sie das Bild der Göttlichkeit nicht in sich selbst zu empfinden und zu genießen vermag, sondern dasselbe außer sich setzen, und für dasselbe mit einem dumpfen Gefühl, oder dem ganz schmerzlichen der weiten Entfernung und Erhabenheit vorlieb nehmen muß, so haben Lehensverfassung und Knechtschaft absolute Wahrheit, und dieß Verhältniß ist die einzig mögliche Form der Sittlichkeit, und darum die nothwendige und gerechte und sittliche.

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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