Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

schlechthin fixirt und als etwas absolutes an sich seyendes gesetzt ist, so ist die Innerlichkeit, die Wiederaufbauung des verlohrnen Treue und Glaubens, das Einsseyn der allgemeinen und der individuellen Freyheit, und die Sittlichkeit unmöglich gemacht.

In dem Systeme einer solchen Aeußerlichkeit – und wir beziehen uns hiebey auf die Fichtesche als die consequenteste Darstellung, die am wenigsten formal ist, sondern wirklich ein consequentes System versucht, das nicht der ihm fremden Sittlichkeit und Religion bedürfte, – kann, wie in allem von bedingtem zu bedingtem fortschreitenden, entweder kein unbedingtes aufgezeigt werden, oder wenn ein solches gesetzt wird, so ist es die formale Indifferenz, welche das bedingte differente ausser sich hat, Wesen ohne Form, Macht ohne Weisheit, Quantität ohne innre Qualität oder Unendlichkeit, Ruhe ohne Bewegung.

Die oberste Aufgabe bey der mit mechanischer Nothwendigkeit wirkenden Veranstaltung, daß die Wirksamkeit jedes einzelnen durch den allgemeinen Willen gezwungen werde, ist, wie dieser allgemeine Wille nothwendig in den Subjecten, welche dessen Organe und Verwalter sind, reell sey, eine Aufgabe, welcher die Entgegensetzung des einzelnen Willens gegen den allgemeinen Willen vorausgesetzt ist; das Einsseyn mit dem allgemeinen Willen kann hiemit nicht als innere absolute Majestät aufgefaßt und gesetzt werden, sondern als etwas, das durch ein äußeres Verhältniß oder Zwang hervorgebracht werden soll. Es kann aber hier in der Realität in dem zu setzenden Progressus des Zwingens und Aufsehens nicht in unendliche Reihen fortgegangen und von dem reellen zum ideellen übergesprungen werden; es muß ein höchster positiver Punct seyn, von dem das Zwingen nach dem Begriffe der allgemeinen Freyheit anfängt; aber dieser Punct muß wie alle andere Puncte dazu gezwungen werden, daß er so nach dem Begriffe der allgemeinen Freyheit zwingt; ein Punct, der in diesem allgemeinen Systeme des Zwangs nicht gezwungen würde, träte aus dem Princip, und wäre transcendent. Die Frage ist also nun, wie dieser höchste Wille eben so durch Zwang und Aufsehen dem Begriff des allgemeinen Willens gemäß werde; und also das System ganz immanent und transcendental bleibe. Dieß könnte nicht anders geschehen, als daß die Macht des Ganzen an die beyden Seiten, die einander gegenüber stehen, vertheilt sey, so daß das regierte von der Regierung und die Regierung von dem regierten gezwungen werden. Ist die Macht und hiemit der mögliche Zwang von beyden Seiten, in ungleicher Stärke gesetzt, so wird, um so viel der eine Theil mehr Gewalt hat, als der andere oder um den Ueberschuß beyder, nur ein Theil und nicht der entgegengesetzte gezwungen, was nicht seyn soll. Aber eigentlich ist der übermächtige allein der mächtige, denn daß etwas Gränze für das andere sey, muß es ihm gleich seyn; der schwächere ist daher keine Gränze für denselben; beyde müssen also mit gleicher Gewalt gegenseitig

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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