Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

selbst aufhebt; es ist damit zwar erwiesen, daß der Zwang nichts reelles, nichts an sich ist, aber dieß wird noch klarer werden, wenn wir dieß an ihm selbst nach seinem Begriff, und nach der Bestimmtheit, welche das Verhältniß dieser Beziehung hat, zeigen – denn daß das Verhältniß überhaupt nichts an sich ist, hat theils die Dialektik zu erweisen, theils ist es oben kurz dargestellt worden.

Von den Begriffen überhaupt, welche mit dem Zwang zusammenhängen, und eben dieß Verhältniß ausdrücken, ist zum Theil schon gezeigt worden, daß sie wesenlose Abstractionen, Gedankendinge oder Wesen der Einbildung, ohne Realität sind; es kommt vors erste die nichtige Abstraction eines Begriffs der allgemeinen Freyheit Aller, die von der Freyheit der einzelnen getrennt wäre, vor, alsdenn auf der andern Seite eben diese Freyheit des einzelnen eben so isolirt; jede für sich gesetzt, ist eine Abstraction ohne Realität; beyde aber absolut identisch und dann bloß an dieser ersten zu Grunde liegenden Identität gesetzt, sind sie etwas ganz anders, als jene Begriffe, welche ihre Bedeutung allein in der Nichtidentität haben. Alsdenn soll die natürliche oder ursprüngliche Freyheit durch den Begriff der allgemeinen Freyheit sich beschränken; aber jene Freyheit, welche als beschränkbar gesetzt werden kann, ist eben darum wieder nichts absolutes; und alsdenn ist es an sich widersprechend, eine Idee zusammenzusetzen, daß mit absoluter Nothwendigkeit die Freyheit des einzelnen durch die Aeußerlichkeit des Zwangs dem Begriff der allgemeinen Freyheit gemäß sey, was nichts anders heißt, als daß sich vorgestellt wird, daß das einzelne durch etwas nicht absolutes dem allgemeinen doch absolut gleich sey. In dem Begriff des Zwangs selbst wird unmittelbar etwas Aeußeres für die Freyheit gesetzt, aber eine Freyheit, für welche etwas wahrhaft äußeres, fremdes wäre, ist keine Freyheit; ihr Wesen und ihre formelle Definition ist gerade, daß nichts absolut äußeres ist.

Es ist die Ansicht der Freyheit völlig zu verwerfen, nach welcher sie eine Wahl seyn soll zwischen entgegengesetzten Bestimmtheiten, so daß wenn + A und -A vorlägen, sie darin bestünde, entweder als +A oder als -A sich zu bestimmen, und an dieß entweder oder schlechthin gebunden wäre. So etwas wie diese Möglichkeit der Wahl ist schlechthin eine empirische Freyheit, welche eins ist mit der empirischen gemeinen Nothwendigkeit, und schlechthin nicht von ihr trennbar. Sie ist vielmehr die Negation oder Idealität der entgegengesetzten, sowohl des + A als des -A, die Abstraction der Möglichkeit, daß keins von beyden ist; ein äußeres wäre für sie nur, insofern sie allein als + A oder allein als -A bestimmt wäre; aber sie ist gerade das Gegentheil hievon, und nichts äußeres für sie, und so ist für sie kein Zwang möglich.

Jede Bestimmtheit ist nach ihrem Wesen entweder + A, oder – A; und an das + A ist das -A, so wie an das -A das + A unauflöslich gekettet; so wie das Individuum

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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