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Die Verletzung aber, welche dem an sich seienden Willen (und zwar hiermit ebenso diesem Willen des Verletzers, als des Verletzten und aller) widerfahren, hat an diesem an sich seienden Willen als solchem keine positive Existenz, sowenig als an dem bloßen Produkte. Für sich ist dieser an sich seiende Wille (das Recht, Gesetz an sich) vielmehr das nicht äußerlich Existierende und insofern das Unverletzbare. Ebenso ist die Verletzung für den besonderen Willen des Verletzten und der übrigen nur etwas Negatives. Die positive Existenz der Verletzung ist nur als der besondere Wille des Verbrechers. Die Verletzung dieses als eines daseienden Willens also ist das Aufheben des Verbrechens, das sonst gelten würde1  und ist die Wiederherstellung des Rechts.

Die Theorie der Strafe ist eine der Materien, die in der positiven Rechtswissenschaft neuerer Zeit am schlechtesten weggekommen sind, weil in dieser Theorie der Verstand nicht ausreicht, sondern es wesentlich auf den Begriff ankommt. – Wenn das Verbrechen und dessen Aufhebung, als welche sich weiterhin als Strafe bestimmt, nur als ein Übel überhaupt betrachtet wird, so kann man es freilich als unvernünftig ansehen, ein Übel bloß deswegen zu wollen, weil schon ein anderes Übel vorhanden ist. (Klein, Grundsätze des peinlichen Rechts, § 9 f.) Dieser oberflächliche Charakter eines Übels wird in den verschiedenen Theorien über die Strafe der Verhütungs-, Abschreckungs-, Androhungs-, Besserungs- usf. Theorie, als das Erste vorausgesetzt, und was dagegen |97| herauskommen soll, ist ebenso oberflächlich als ein Gutes bestimmt. Es ist aber weder bloß um ein Übel, noch um dies oder jenes Gute zu tun, sondern es handelt sich bestimmt um Unrecht und um Gerechtigkeit. Durch jene oberflächlichen Gesichtspunkte aber wird die objektive Betrachtung der Gerechtigkeit, welche der erste und substantielle Gesichtspunkt bei dem Verbrechen ist, beiseite gestellt, und es folgt von selbst, dass der moralische Gesichtspunkt, die subjektive Seite des Verbrechens, vermischt mit trivialen psychologischen Vorstellungen von den Reizen und der Stärke sinnlicher Triebfedern gegen die Vernunft, von psychologischem Zwang und Einwirkung auf die Vorstellung (als ob eine solche nicht durch die Freiheit ebensowohl zu etwas nur Zufälligem herabgesetzt würde), zum Wesentlichen wird. Die verschiedenen Rücksichten, welche zu der Strafe als Erscheinung und ihrer Beziehung auf das besondere Bewusstsein gehören, und die Folgen auf die Vorstellung (abzuschrecken, zu bessern usf.) betreffen, sind an ihrer Stelle, und zwar vornehmlich bloß in Rücksicht der Modalität der Strafe, wohl von wesentlicher Betrachtung, aber setzen die Begründung voraus, dass das Strafen an und für sich gerecht sei. In dieser Erörterung kommt es allein darauf an, dass das Verbrechen und zwar nicht als die Hervorbringung eines Übels, sondern als Verletzung des Rechts als Rechts aufzuheben ist, und dann welches die Existenz ist, die das Verbrechen hat und die aufzuheben ist; sie ist das wahrhafte Übel, das wegzuräumen ist, und worin sie liege, der wesentliche Punkt; solange die Begriffe hierüber nicht bestimmt erkannt sind, so lange muss Verwirrung in der Ansicht der Strafe herrschen.

  1. Hegels Handexemplar. d. h. allgemeine Existenz haben würde, denn einzelnes Sein ist hier allgemein – für Alle ↩︎

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Kommentare

6 Kommentare zu „99“

  1. Avatar von Hegel (Naturrechtsaufsatz 1802)
    Hegel (Naturrechtsaufsatz 1802)

    Hegel, Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts (Kritisches Journal der Philosophie, Bd. 2, 2. Stück, 1802), S. 449:

    In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und etwas absolutes, das hiemit seine Achtung und Furcht in sich selbst hat, sie kommt aus der Freyheit, und bleibt selbst als bezwingend in der Freyheit. Wenn hingegen die Strafe als Zwang vorgestellt wird, so ist sie bloß als eine Bestimmtheit und als etwas schlechthin endliches, keine Vernünftigkeit in sich führendes gesetzt, und fällt ganz unter den gemeinen Begriff eines bestimmten Dinges, gegen ein anderes, oder einer Waare, für die etwas anderes, nemlich das Verbrechen, zu erkaufen ist, der Staat hält als richterliche Gewalt einen Markt mit Bestimmtheiten, die Verbrechen heißen und die ihm gegen andere Bestimmtheiten feil sind, und das Gesetzbuch ist der Preißcourant.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu] § 99
    αα) Recht soll sein, hergestellt werden – an sich – gegen den Willen des Verbrechers u.
    ββ) mit seinem Willen, – denn der Verbrecher ist dieser Widerspruch in sich selbst – In der Erscheinung –
    α) der verletzte, β) der [bricht ab]
    Verletzung ist eine Existenz – unrechtliche – Verletzung des Rechts, wo existiert sie als ein Positives?
    Das Recht an sich ist nicht verletzt worden
    Unrecht soll aufgehoben werden; wo existiert dasselbe, – wo ist es zu finden? Sein Ort ist der besondere Wille.
    Die Frage wo? kann zunächst auffallen –
    Der besondere Wille des Verbrechers ist die Existenz des Verbrechens; jener besondere Wille ist selbst nur zu fassen als existierend, an seiner körperlichen Seite, Leib und Leben, äußerliche Freiheit dem Raume nach – gilt, – d. i. anerkannte Existenz (d. i. nicht äußerliches, sondern vom Willen gesetztes Dasein, – nur um solches handelt es sich: behauptetes Dasein worin der Wille affirmativ ist – Seite des Innern – Rechts).
    Alle aus anderen Sachen genommenen Bestimmungen der Strafe gehen nicht den Willen der Tat, als Willen derselben an – böser Mensch [:] bessern – seinen allgemeinen bösen Willen – nicht seinen in dieser Tat, als in dieser wirklichen Willen –
    αα) daseiender Wille des Verbrechers – etwas, das der Verbrecher als das Seinige haben und behalten will; – also wenn Strafe eine bestimmte Summe Gelds, und es will sich diese einer kosten lassen – und bezahlt sie – (Römer, der umherging und den Bürgern Ohrfeigen gab, den Sklaven mit dem Sacke voll Assen sich nachgehen ließ und die Strafsumme erlegen ließ) – nicht Strafe – Strafe muß empfindlich sein – es schon Schande, verurteilt zu werden; – dies wird in der Regel vorausgesetzt. – Wo Äußerungen dagegen, – geschärft oder in andere verwandelt. – Selbst bei Mord vorgekommen, um das Leben zu verlieren, – also Todesstrafe nicht empfindlich, – so ist geschehen, daß in Gefängnisstrafe verwandelt worden –
    ββ) [siehe Schlußsatz § 99 und handschriftl. Anmerkung dazu] sonst gelten würde, d. h. allgemeine Existenz haben würde, denn einzelnes Sein ist hier allgemein für Alle –

    [zu § 99 Anm.]
    Mitleiden, Besserung, Staatszweck, besondere Zwecke der Gesellschaft – erbleichen gegen die Frage: was erfordert die Gerechtigkeit? – Jenes alles gut und schön, aber verschieden. – Gerechtigkeit geht unter, wie Wahrheit, wenn alles nur auf subjektive Weise behandelt; – Willkür, Meinung –
    Wenn dergleichen in die Rechtspflege als wesentlich, d. i. Grundbestimmungen aufgenommen werden, so begnadigen die Gerichte; – Begnadigen etwas anderes als Richten; – Vermischung, Verwirrung.
    Entschuldigen und Rechtfertigen ist zweierlei.
    Es ist um Gerechtigkeit zu tun, d. i. um Vernunft – d. i. daß die Freiheit ihr Dasein erhalte, – nicht sinnliche Triebfedern usf. geehrt werden, Mitleiden, Empfindung ausgeführt werden.

  3. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Feuerbachische Straftheorie begründet die Strafe auf Androhung und meint, wenn jemand trotz derselben ein Verbrechen begehe, so müsse die Strafe erfolgen, weil sie der Verbrecher früher gekannt habe. Wie steht es aber mit der Rechtlichkeit der Drohung? Dieselbe setzt den Menschen als nicht Freien voraus und will durch die Vorstellung eines Übels zwingen. Das Recht und die Gerechtigkeit müssen aber ihren Sitz in der Freiheit und im Willen haben und nicht in der Unfreiheit, an welche sich die Drohung wendet. Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise, als wenn man gegen einen Hund den Stock erhebt, und der Mensch wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt. Aber die Drohung, die im Grunde den Menschen empören kann, daß er seine Freiheit gegen dieselbe beweist, stellt die Gerechtigkeit ganz beiseite. Der psychologische Zwang kann sich nur auf den qualitativen und quantitativen Unterschied des Verbrechens beziehen, nicht auf die Natur des Verbrechens selbst, und die Gesetzbücher, die etwa aus dieser Lehre hervorgegangen sind, haben somit des eigentlichen Fundaments entbehrt.

  4. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Aufsuchen der positiven Existenz der Verletzung — der an sich seiende Wille ist unverletzbar, also hat das Verbrechen sein Dasein allein im besonderen Willen des Verbrechers, und nur dessen Verletzung hebt es auf.

    Gefragt ist nach einem Ort: wo die Verletzung des Rechts eigentlich existiert, denn aufheben lässt sich nur, was ein Dasein hat. Am Recht selbst kann sie nicht existieren, weil dieses als an sich seiendes gar nicht äußerlich da und insofern unverletzbar ist; und für den Verletzten wie für alle übrigen ist sie bloß etwas Negatives, ein Fehlen. Übrig bleibt allein der besondere Wille des Verbrechers: In ihm hat die Tat ihre positive Existenz, und dieser Wille würde, bliebe er unangefochten, fortgelten — einzelnes Sein ist hier, wie Hegels eigene Randnotiz sagt, allgemeines, für alle. Die Strafe setzt darum nicht ein zweites Übel neben ein erstes, sondern hebt an dem einzigen Ort, an dem das Verbrechen wirklich ist, dessen Geltung auf.

  5. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 99: Wo das Verbrechen steckt

    Das Recht selbst kann man nicht verletzen. Es ist kein Ding, das man zerbrechen kann. Es gilt weiter, für den Täter, für das Opfer und für alle.

    Wo ist das Verbrechen dann wirklich da?

    Im Willen des Täters. Er hat gewollt, was nicht gelten darf. Sein Wille behauptet: „Für mich gilt das Recht nicht.“ Das ist das eigentliche Übel. Hier muss die Aufhebung ansetzen.

    Das Verbrechen aufheben heißt also: diesen Willen treffen, so wie er in der Welt da ist. Das ist die Strafe. Sie stellt das Recht wieder her. Ohne sie würde das Verbrechen gelten.

    Die gängigen Theorien:

    Viele erklären die Strafe anders. Sie soll abschrecken. Sie soll künftige Taten verhindern. Sie soll den Täter bessern. Alle diese Theorien sehen das Verbrechen nur als ein Übel. Und die Strafe als ein zweites Übel, das etwas Gutes bewirken soll. So gefragt, klingt die Strafe unvernünftig. Warum ein Übel wollen, nur weil schon eines da ist?

    Doch es geht nicht um Übel und Nutzen. Es geht um Unrecht und Gerechtigkeit.

    Besonders die Drohung verfehlt den Menschen. Wer mit Strafe droht, behandelt ihn wie einen Hund, gegen den man den Stock hebt. Er setzt auf Angst statt auf Freiheit.

    Abschreckung und Besserung haben ihren Platz. Sie helfen, die Art der Strafe zu bestimmen. Aber zuerst muss feststehen, dass Strafe gerecht ist.

    Zusammenfassung: Das Verbrechen lebt im Willen des Täters. Die Strafe trifft diesen Willen und stellt so das Recht wieder her. Ihr Grund ist Gerechtigkeit, nicht Nutzen.

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