Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

Schein eines an sich seyenden; und wenn die Masse eines Volkes groß ist, so ist auch der Theil desselben groß, der sich in jener Bestimmtheit organisirt; und das Bewußtseyn, das im Gesetz über sie ist, hat ein großes Gewicht über das bewußtlose des neu aufstrebenden Lebens. Als Sitte und Gesetz Eins war, war die Bestimmtheit nichts positives, aber wie mit dem Wachsthum des Individuums das Ganze nicht gleichmäßig fortschreitet, so trennt sich Gesetz und Sitte, die lebendige Einheit, welche die Glieder verbindet, erschwacht, und es ist in der Gegenwart des Ganzen kein absoluter Zusammenhang und Nothwendigkeit mehr. Hier kann also das Individuum nicht aus sich selbst erkannt werden, denn seine Bestimmtheit ist ohne das Leben, welches sie erklärt und begreifflich macht; und indem die neue Sitte eben so anfängt, sich in Gesetzen aufzufassen, so muß schlechthin ein innerer Widerspruch der Gesetze unter sich hervorkommen. Wie im vorigen Geschichte nur eine Seite der Ansicht, und was nothwendig, zugleich frey ist, so ist hingegen hier die Nothwendigkeit mit der Freyheit nicht mehr eins, und fällt insofern ganz der reinen Geschichte anheim; was in der Gegenwart keinen wahrhaften lebendigen Grund hat, dessen Grund ist in einer Vergangenheit, d. h. es ist eine Zeit aufzusuchen, in welcher die im Gesetz fixirte aber erstorbene Bestimmtheit lebendige Sitte und in Uebereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung war. Weiter aber als gerade für diesen Zweck der Erkenntniß reicht die Wirkung der rein geschichtlichen Erklärung der Gesetze und Einrichtungen nicht; sie wird ihre Bestimmung und Wahrheit überschreiten, wenn durch sie das Gesetz, das nur in einem vergangenen Leben Wahrheit hatte, für die Gegenwart gerechtfertigt werden soll; im Gegentheil erweißt diese geschichtliche Erkenntniß des Gesetzes, welche in verlornen Sitten und einem erstorbenen Leben seinen Grund allein aufzuzeigen weiß, gerade, daß ihm jetzt in der lebendigen Gegenwart der Verstand und die Bedeutung fehlt, wenn es schon noch durch die Form des Gesetzes, und dadurch, daß noch Theile des Ganzen in seinem Interesse sind und ihr Daseyn an dasselbe knüpfen, Macht und Gewalt hat.

Es ist aber für die richtige Unterscheidung dessen, was todt ist und keine Wahrheit hat, und dessen, was noch lebendig ist, an einen Unterschied zu erinnern, welcher der formalen Ansicht entgehen kann, und der verhindern muß, daß, was an sich negativ ist, für lebendiges Gesetz und also die Herrschaft der an sich negativen Gesetze für Belebtseyn der Organisation genommen werde. Denn Gesetze, welche der Oberherrschaft des Ganzen einzelne Bestimmtheiten und Theile entziehen, die Gewalt desselben von ihnen ausschließen, und die Ausnahmen des einzelnen vom allgemeinen constituiren, sind an sich etwas negatives, und Zeichen des beginnenden Todes, der für das Leben immer drohender wird, je mehr des negativen und der Ausnahmen werden, und diese Gesetze, welche auf diese Auflösung gehen, den wahren, welche die Einheit des Ganzen constituiren, zu mächtig werden. Zum positiven und erstorbenen muß also nicht nur dasjenige gerechnet werden, was ganz einer Vergangenheit

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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