eines Körpers als Erhöhung der Attractivkraft erklärt wird, sie eben so gut als Erhöhung der Repulsivkraft erklärt werden kann; denn es kann nur um so viel angezogen werden, als zurückgestoßen wird; eines hat nur Bedeutung in Beziehung auf das andere; um was das eine größer wäre, als das andere, um so viel wäre es gar nicht; und was also als Erhöhung des einen angesehen werden sollte, das kann genau als Erhöhung des Gegentheils betrachtet werden.
So also, wenn im Naturrecht überhaupt oder bey der Theorie der Strafe insbesondere ein Verhältniß als Zwang bestimmt wird, die Philosophie aber die Nichtigkeit dieses Begriffs erweist, und die positive Wissenschaft die Erfahrung und Wirklichkeit anspricht, daß doch wirklich Zwang etwas reelles sey, daß Zwang wirklich statt finde, so kann die von der Philosophie erwiesene Nichtrealität desselben mit eben dem Rechte und mit Beruffung auf Erfahrung und Wirklichkeit so ausgedrückt werden, daß es gar keinen Zwang gebe, und nie ein Mensch gezwungen werde, noch gezwungen worden sey. Denn es kommt hier ganz allein auf die Erklärung der Erscheinung an, ob zum Behuf der Vorstellung des Zwangs etwas als ein bloß äußeres, oder aber als ein inneres betrachtet wird. Wo also irgendwo die Existenz von Zwang aufgewiesen werden will, da kann von einer und ebenderselben Erscheinung gerade das Gegentheil gezeigt werden, nemlich daß sie nicht ein Zwang, sondern vielmehr eine Aeußerung der Freyheit sey; denn dadurch, daß sie in die Form der Vorstellung aufgenommen, und hiemit durch das innere, ideelle bestimmt wird, ist das Subject in der Freyheit gegen dieselbe. Und wenn das, was als äußeres und als Zwang angesehen werden soll, um den Gegensatz des innern oder der Freyheit wegzuschaffen, ins innere selbst verlegt, und hiernach ein psychologischer Zwang geltend gemacht wird, so hilft diese Aufnahme des Aeußern in das Innere eben so wenig. Denn der Gedanke bleibt schlechthin frey, und der psychologische oder der Gedankenzwang vermag nicht ihn zu binden; die Möglichkeit, die Bestimmtheit, welche vorgestellt wird, und als Zwang dienen soll, aufzuheben, ist absolut; es ist schlechthin möglich, daß der Verlust einer Bestimmtheit, welcher durch die Strafe angedroht, auf sich genommen, und das hingegeben wird, was das Gesetz in der Strafe entreißen will. Wenn also in der Erklärung einer Erscheinung die Vorstellung einer Bestimmtheit als Zwang wirken oder gewirkt haben soll, so ist die Erklärung aus dem Gegentheil, daß die Erscheinung eine Aeußerung der Freyheit sey, eben so schlechthin möglich. Daß die sinnliche Triebfeder, es sey nun, die zur Handlung antreiben, oder die, von der Seite des Gesetzes her, von ihr abschrecken soll, etwas psychologisches, nemlich etwas inneres ist, dadurch ist sie unmittelbar in die Freyheit gesetzt, welche von ihr abstrahiren konnte, oder nicht, und eins wie das andere ist Freyheit des Willens. Wird aber dagegen gehalten, man meyne doch, und es sey eine allgemeine

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