135

Diese Bestimmungen sind aber in der Bestimmung der Pflicht selbst nicht enthalten, sondern indem beide bedingt und beschränkt sind, führen sie eben damit den Übergang in die höhere Sphäre des Unbedingten, der Pflicht, herbei. Der Pflicht selbst, insofern sie im moralischen Selbstbewusstsein das Wesentliche oder Allgemeine desselben ist, wie es sich innerhalb seiner auf sich nur bezieht, bleibt damit nur die abstrakte Allgemeinheit, [sie] hat die inhaltslose Identität oder das abstrakte Positive, das Bestimmungslose zu ihrer Bestimmung.

So wesentlich es ist, die reine unbedingte Selbstbestimmung des Willens als die Wurzel der Pflicht herauszuheben, wie denn die Erkenntnis des Willens erst durch die Kantische Philosophie ihren festen Grund und Ausgangspunkt durch den Gedanken seiner unendlichen Autonomie gewonnen hat (s. § 133), so sehr setzt die Festhaltung des bloß moralischen Standpunkts, der nicht in den Begriff der Sittlichkeit übergeht, diesen Gewinn zu einem leeren Formalismus und die moralische Wissenschaft zu einer Rednerei von der Pflicht um der Pflicht willen herunter. Von diesem Standpunkt aus ist keine immanente Pflichtenlehre möglich; man kann von außen her wohl einen Stoff hereinnehmen und dadurch auf besondere Pflichten kommen, aber aus jener Bestimmung der Pflicht, als dem Mangel des Widerspruchs, der formellen Übereinstimmung mit sich, welche nichts anderes ist als die Festsetzung der abstrakten Unbestimmtheit, kann nicht zur Bestimmung von besonderen Pflichten übergegangen werden, noch wenn ein solcher besonderer Inhalt für das Handeln zur Betrachtung kommt, liegt ein Kriterium in jenem Prinzip, ob er eine Pflicht sei oder nicht. Im Gegenteil kann alle unrechtliche und unmoralische Handlungsweise auf diese Weise gerechtfertigt werden. – Die weitere Kantische Form, die Fähigkeit einer Handlung, als allgemeine Maxime vorgestellt zu werden, führt zwar die konkretere Vorstellung eines Zustandes herbei, aber enthält für sich kein weiteres Prinzip als jenen Mangel des Widerspruchs und die formelle Identität. – Dass kein Eigentum stattfindet, enthält für sich ebensowenig einen Widerspruch, als dass dieses oder jenes einzelne Volk, Familie usf. nicht existiere oder dass überhaupt keine Menschen leben. Wenn es sonst für sich fest und vorausgesetzt ist, dass Eigentum und Menschenleben sein und respektiert werden soll, dann ist es ein Widerspruch, einen Diebstahl oder Mord zu begehen; ein Widerspruch kann sich nur mit etwas ergeben, das ist, mit einem Inhalt, der als festes Prinzip zum voraus zugrunde liegt. In Beziehung auf ein solches ist erst eine Handlung entweder damit übereinstimmend oder im Widerspruch. Aber die Pflicht, welche nur als solche, nicht um eines Inhalts willen, gewollt werden soll, die formelle Identität ist eben dies, allen Inhalt und Bestimmung auszuschließen.
Die weiteren Antinomien und Gestaltungen des perennierenden Sollens, in welchen sich der bloß moralische Standpunkt des Verhältnisses nur herumtreibt, ohne sie lösen und über das Sollen hinauskommen zu können, habe ich in der Phänomenologie des Geistes S. 550 ff. entwickelt; vgl. Enzyklop. der philos. Wissensch., § 420 ff.1

  1. Enzyklopädie, 3. Aufl. § 507 ff. ↩︎

EN ES

Kommentare

4 Kommentare zu „135“

  1. Avatar von Hegel (Naturrechtsaufsatz 1802)
    Hegel (Naturrechtsaufsatz 1802)

    Hegel, Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts (Kritisches Journal der Philosophie, Bd. 2, 2. Stück, 1802), S. 437:

    Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der tavtologische Satz daraus machen: das Eigenthum ist Eigenthum und sonst nichts anders, diese tavtologische Production ist das Gesetzgeben dieser der praktischen Vernunft: das Eigenthum, wenn Eigenthum ist, muß Eigenthum seyn; aber ist die entgegengesetzte Bestimmtheit, Negation des Eigenthums gesetzt, so ergibt sich durch die Gesetzgebung ebenderselben praktischen Vernunft die Tavtologie: das Nichteigenthum ist Nichteigenthum; wenn kein Eigenthum ist, so muß das, was Eigenthum seyn will, aufgehoben werden. Aber es ist gerade das Interesse, zu erweisen, daß Eigenthum seyn müsse; es geht allein auf dasjenige, was außerhalb des Vermögens dieses praktischen Gesetzgebens der reinen Vernunft liegt.

  2. Avatar von Hegel (Naturrechtsaufsatz 1802)
    Hegel (Naturrechtsaufsatz 1802)

    Hegel, Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts (Kritisches Journal der Philosophie, Bd. 2, 2. Stück, 1802), S. 439:

    Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die Aufhebung einer Bestimmtheit ausdrückt, absolut vernünftig, und also absolut moralisch; denn das Vernünftige ist von seiner negativen Seite die Indifferenz der Bestimmtheiten, das Aufgehobenseyn des Bedingten. So drückt die Bestimmtheit, den Armen zu helfen, aus die Aufhebung der Bestimmtheit, welche Armuth ist; die Maxime, deren Innhalt jene Bestimmtheit ist, geprüft durch Erhebung derselben zum Princip einer allgemeinen Gesetzgebung, wird sich als falsch erweisen, denn sie vernichtet sich selbst. Wird es gedacht, daß den Armen allgemein geholfen werde, so gibt es entweder gar keine Armen mehr; oder lauter Arme, und da bleiben keine, die helfen können; und so fiele in beyden Fällen die Hülfe weg; die Maxime also als allgemein gedacht hebt sich selbst auf.

  3. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wenn wir auch oben den Standpunkt der Kantischen Philosophie hervorhoben, der, insofern er das Gemäßsein der Pflicht mit der Vernunft aufstellt, ein erhabener ist, so muß doch hier der Mangel aufgedeckt werden, daß diesem Standpunkte alle Gliederung fehlt. Denn der Satz: Betrachte, ob deine Maxime könne als ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt werden, wäre sehr gut, wenn wir schon bestimmte Prinzipien über das hätten, was zu tun sei. Indem wir nämlich von einem Prinzip verlangen, es solle auch Bestimmung einer allgemeinen Gesetzgebung sein können, so setzt eine solche einen Inhalt schon voraus, und wäre dieser da, so müßte die Anwendung leicht werden. Hier aber ist der Grundsatz selbst noch nicht vorhanden, und das Kriterium, daß kein Widerspruch sein solle, erzeugt nichts, da, wo nichts ist, auch kein Widerspruch sein kann.

  4. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Pflicht, auf ihre reine Allgemeinheit zurückgenommen, hat nur die inhaltslose Identität mit sich zu ihrer Bestimmung, aus der kein besonderer Inhalt hervorgehen kann.

    Der Ertrag der Frage von § 134 fällt negativ aus: Recht und Wohl sind bedingte, beschränkte Inhalte und taugen deshalb gerade nicht dazu, das Unbedingte zu bestimmen — sie führen nur den Übergang zur Pflicht als solcher herbei. Was dann übrigbleibt, ist die Übereinstimmung des Willens mit sich selbst, sonst nichts; Hegel nennt es die inhaltslose Identität, ein Bestimmen, dessen einzige Bestimmung die Unbestimmtheit ist. Der Kern der Kritik an Kant liegt genau darin: ein Widerspruch ergibt sich immer nur gegen etwas schon Vorausgesetztes — Diebstahl widerspricht sich nur, wenn Eigentum bereits gilt, während dass überhaupt kein Eigentum sei, für sich widerspruchsfrei ist. Ein Prüfstein, der allen Inhalt ausschließt, kann daher weder eine besondere Pflicht begründen noch eine unrechte Handlung ausschließen.

Schreibe einen Kommentar