a. Die Polizei
Die sichernde Macht des Allgemeinen bleibt zunächst, insofern für den einen oder anderen Zweck der besondere Wille noch das Prinzip ist, teils auf den Kreis der Zufälligkeiten beschränkt, teils eine äußere Ordnung.
a. Die Polizei
Die sichernde Macht des Allgemeinen bleibt zunächst, insofern für den einen oder anderen Zweck der besondere Wille noch das Prinzip ist, teils auf den Kreis der Zufälligkeiten beschränkt, teils eine äußere Ordnung.
Solange für die besonderen Zwecke der besondere Wille noch das Prinzip ist, kann die sichernde Macht des Allgemeinen nur auf den Kreis der Zufälligkeiten beschränkt und nur äußere Ordnung sein.
Der Paragraph bestimmt vorweg die Reichweite dessen, was folgt, und begründet sie aus dem, was sich bisher ergeben hat. Weil in dieser Sphäre der Einzelne seine Zwecke selbst setzt und das Allgemeine ihm nicht als eigener Zweck gilt, kann das Allgemeine ihm auch nicht innerlich sein; es tritt ihm nur von außen gegenüber und ordnet die Umstände, unter denen er handelt. Und weil dem, was der Einzelne will, nichts Allgemeines entgegensteht als eben diese Umstände, hat die öffentliche Macht es hier nur mit Zufälligkeiten zu tun — mit dem, was schiefgehen kann, nicht mit dem Zweck selbst. Beide Beschränkungen sind nicht Mängel der Einrichtung, sondern folgen aus ihrer Stellung im Gang der Sache; erst die Korporation hebt sie auf.
§ 231: Die Polizei
Nun sorgt das Allgemeine für Sicherheit. Aber es hat Grenzen.
Warum?
Jeder verfolgt weiter seine eigenen Zwecke. Der besondere Wille bleibt der Ausgangspunkt. Darum kann die öffentliche Macht nur zweierlei tun. Sie kann sich um die Zufälle kümmern, die dabei auftreten. Und sie kann eine äußere Ordnung schaffen.
Das Wort Polizei meint hier mehr als Ordnungshüter. Gemeint ist die ganze öffentliche Aufsicht und Fürsorge.
Zusammenfassung: Die Polizei sorgt für Sicherheit, aber nur äußerlich. Sie kümmert sich um die Zufälle, weil jeder weiter seine eigenen Zwecke verfolgt.
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