232

Außer den Verbrechen, welche die allgemeine Macht zu verhindern oder zur gerichtlichen Behandlung zu bringen hat, – der Zufälligkeit als Willkür des Bösen, – hat die erlaubte Willkür für sich rechtlicher Handlungen und |227| des Privatgebrauchs des Eigentums, auch äußerliche Beziehungen auf andere Einzelne sowie auf sonstige öffentliche Veranstaltungen eines gemeinsamen Zwecks. Durch diese allgemeine Seite werden Privathandlungen eine Zufälligkeit, die aus meiner Gewalt tritt, und den anderen zum Schaden und Unrecht gereichen kann oder gereicht.

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Kommentare

2 Kommentare zu „232“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Auch die erlaubte Willkür hat eine allgemeine Seite: durch ihre äußerlichen Beziehungen auf andere wird die Privathandlung zu einer Zufälligkeit, die aus meiner Gewalt tritt und anderen zum Unrecht gereichen kann.

    Bisher hatte die allgemeine Macht es mit dem Bösen zu tun, also mit der Willkür, die sich ausdrücklich gegen das Recht kehrt. Jetzt wird gezeigt, dass auch die vollkommen rechtmäßige Handlung dieselbe Bestimmung annehmen kann, ohne dass sich am Willen des Handelnden etwas ändert. Der Grund liegt nicht in der Absicht, sondern in der Äußerlichkeit: was ich mit meinem Eigentum tue, steht in Beziehungen zu anderen, die ich weder gesetzt habe noch übersehe, und in dem Augenblick, in dem die Handlung diese Beziehungen betritt, ist sie meiner Gewalt entzogen. Damit ist die Zufälligkeit als eigener Gegenstand der öffentlichen Macht begründet, der weder Verbrechen noch bloßes Privatverhältnis ist.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 232: Erlaubtes Handeln kann schaden

    Die öffentliche Macht soll Verbrechen verhindern oder vor Gericht bringen. Das ist klar. Doch es gibt noch etwas anderes.

    Was denn?

    Auch erlaubtes Handeln hat Folgen für andere. Ich darf mit meinem Eigentum tun, was ich will. Aber es berührt oft andere Menschen und gemeinsame Einrichtungen.

    Ein Beispiel:

    Ich stapele Holz in meinem Hof. Das ist mein gutes Recht. Doch der Stapel steht nah am Haus des Nachbarn. Fängt er Feuer, brennt auch dessen Haus.

    So wird mein privates Tun zu einem Zufall, den ich nicht mehr in der Hand habe. Er kann anderen schaden und ihnen Unrecht tun.

    Zusammenfassung: Nicht nur Verbrechen schaden. Auch erlaubtes privates Handeln kann andere treffen. Darum geht es die öffentliche Macht etwas an.

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