232

Außer den Verbrechen, welche die allgemeine Macht zu verhindern oder zur gerichtlichen Behandlung zu bringen hat – der Zufälligkeit als Willkür des Bösen -, hat die erlaubte Willkür für sich rechtlicher Handlungen und des Privatgebrauchs des Eigentums auch äußerliche Beziehungen auf andere Einzelne sowie auf sonstige öffentliche Veranstaltungen eines gemeinsamen Zwecks. Durch diese allgemeine Seite werden Privathandlungen eine Zufälligkeit, die aus meiner Gewalt tritt und den anderen zum Schaden und Unrecht gereichen kann oder gereicht.

EN ES

Kommentare

Ein Kommentar zu „232“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Auch die erlaubte Willkür hat eine allgemeine Seite: durch ihre äußerlichen Beziehungen auf andere wird die Privathandlung zu einer Zufälligkeit, die aus meiner Gewalt tritt und anderen zum Unrecht gereichen kann.

    Bisher hatte die allgemeine Macht es mit dem Bösen zu tun, also mit der Willkür, die sich ausdrücklich gegen das Recht kehrt. Jetzt wird gezeigt, dass auch die vollkommen rechtmäßige Handlung dieselbe Bestimmung annehmen kann, ohne dass sich am Willen des Handelnden etwas ändert. Der Grund liegt nicht in der Absicht, sondern in der Äußerlichkeit: was ich mit meinem Eigentum tue, steht in Beziehungen zu anderen, die ich weder gesetzt habe noch übersehe, und in dem Augenblick, in dem die Handlung diese Beziehungen betritt, ist sie meiner Gewalt entzogen. Damit ist die Zufälligkeit als eigener Gegenstand der öffentlichen Macht begründet, der weder Verbrechen noch bloßes Privatverhältnis ist.

Schreibe einen Kommentar