233

Dies ist zwar nur eine Möglichkeit des Schadens, aber dass die Sache nichts schadet, ist als eine Zufälligkeit gleichfalls nicht mehr; dies ist die Seite des Unrechts, die in solchen Handlungen liegt, somit der letzte Grund der polizeilichen Strafgerechtigkeit.

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Kommentare

2 Kommentare zu „233“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die bloße Möglichkeit des Schadens ist bereits die Seite des Unrechts an solchen Handlungen, weil auch das Ausbleiben des Schadens nur zufällig wäre.

    Hier wird ein Einwand vorweggenommen und in sein Gegenteil gewendet. Der Einwand lautet, es liege ja noch gar nichts vor, sondern nur eine Möglichkeit. Hegels Antwort trifft die Möglichkeit selbst: wenn es Zufall ist, ob geschadet wird, dann ist es genauso Zufall, dass nichts geschieht — der Nichtschaden ist keine Sicherheit, sondern nur die andere Seite derselben Ungewissheit. Eben darin liegt schon Unrecht, denn das Recht anderer soll nicht vom Zufall abhängen; das und nicht die eingetretene Verletzung ist der Grund, aus dem die polizeiliche Strafgerechtigkeit überhaupt eingreifen darf.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 233: Warum die Polizei strafen darf

    Der Holzstapel hat noch nicht gebrannt. Es ist nur möglich, dass er schadet. Warum darf man trotzdem eingreifen?

    Weil es auch nur Zufall ist, dass er nicht schadet. Darauf kann sich niemand verlassen. Hier liegt das Unrecht in solchen Handlungen. Sie setzen andere einer Gefahr aus.

    Darauf beruht letztlich das Recht der Polizei, zu strafen.

    Zusammenfassung: Ein Schaden ist nur möglich. Aber dass er ausbleibt, ist genauso Zufall. Darin liegt das Unrecht, und darauf gründet das Strafrecht der Polizei.

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