234

Die Beziehungen des äußerlichen Daseins fallen in die Verstandes-Unendlichkeit; es ist daher keine Grenze an sich vorhanden, was schädlich oder nicht schädlich, auch in Rücksicht auf Verbrechen, was verdächtig oder unverdächtig sei, was zu verbieten oder zu beaufsichtigen oder mit Verboten, Beaufsichtigung und Verdacht, Nachfrage und Rechenschaftgebung verschont zu lassen sei. Es sind die Sitten, der Geist der übrigen Verfassung, der jedesmalige Zustand, die Gefahr des Augenblicks usf., welche die näheren Bestimmungen geben.

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Kommentare

2 Kommentare zu „234“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Es sind hier keine festen Bestimmungen zu geben und keine absoluten Grenzen zu ziehen. Alles ist hier persönlich; das subjektive Meinen tritt ein, und der Geist der Verfassung, die Gefahr der Zeit haben die näheren Umstände mitzuteilen. In Kriegszeiten ist z. B. manches sonst Unschädliche als schädlich anzusehen. Durch diese Seiten der Zufälligkeit und willkürlichen Persönlichkeit erhält die Polizei etwas Gehässiges. Sie kann bei sehr gebildeter Reflexion die Richtung nehmen, alles Mögliche in ihr Bereich zu ziehen, denn in allem läßt sich eine Beziehung finden, durch die etwas schädlich werden könnte. Darin kann die Polizei sehr pedantisch zu Werke gehen und das gewöhnliche Leben der Individuen genieren. Aber welcher Übelstand dies auch ist, eine objektive Grenzlinie kann hier nicht gezogen werden.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Beziehungen des äußerlichen Daseins fallen in die Verstandes-Unendlichkeit; deshalb ist keine Grenze an sich vorhanden zwischen schädlich und unschädlich, und die nähere Bestimmung fällt an Sitten, Verfassung und Zustand.

    Der Paragraph zieht die Grenze der eben begründeten Befugnis, und zwar mit demselben Argument, mit dem sie begründet wurde. Weil das Äußerliche in Beziehungen steht, die sich unabsehbar fortsetzen — jede Sache hängt mit jeder anderen zusammen —, lässt sich aus der Sache selbst kein Punkt angeben, an dem die Möglichkeit des Schadens aufhört; wer konsequent weiterfragt, kann alles für verdächtig und beaufsichtigungsbedürftig erklären. Das ist der Fortgang ins Unendliche, in den der Verstand hier notwendig gerät. Da also der Begriff die Grenze nicht liefert, muss sie anderswoher genommen werden: aus den Sitten, dem Geist der übrigen Verfassung, der Gefahr des Augenblicks — Bestimmungsgründe, die selbst zeitlich und veränderlich sind und die Hegel gerade nicht zu Prinzipien erhebt.

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