229

In der Rechtspflege führt sich die bürgerliche Gesellschaft, in der sich die Idee in der Besonderheit verloren [hat] und in die Trennung des Inneren und Äußeren auseinandergegangen ist, zu deren Begriffe, der Einheit des an sich seienden Allgemeinen mit der subjektiven Besonderheit zurück, jedoch diese im einzelnen Falle und jenes in der Bedeutung des abstrakten Rechts. Die Verwirklichung dieser Einheit in der Ausdehnung auf den ganzen Umfang der Besonderheit, zunächst als relativer Vereinigung, macht die Bestimmung der Polizei und, in beschränkter, aber konkreter Totalität, die Korporation aus.

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Kommentare

4 Kommentare zu „229“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 532:

    § 532. Die Rechtspflege hat die Bestimmung nur die abstracte Seite der Freiheit in der bürgerlichen Gesellschaft zur Nothwendigkeit zu bethätigen, aber diese Bethätigung beruht zunächst auf der particulären Subjectivität des Richters, deren selbst nothwendige Einheit mit dem Recht-an-sich noch nicht vorhanden ist. Umgekehrt ist die blinde Nothwendigkeit des Systems der Bedürfnisse noch nicht in das Bewußtseyn des Allgemeinen erhoben und von solchem aus bethätigt.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 532:

    § 532. Die Rechtspflege hat die Bestimmung, nur die abstrakte Seite der Freiheit der Person in der bürgerlichen Gesellschaft zur Notwendigkeit zu betätigen. Aber diese Betätigung beruht zunächst auf der partikulären Subjektivität des Richters, indem deren selbst notwendige Einheit mit dem Recht-an-sich hier noch nicht vorhanden ist. Umgekehrt ist die blinde Notwendigkeit des Systems der Bedürfnisse noch nicht in das Bewußtsein des Allgemeinen erhoben und von solchem aus betätigt.

  3. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Allgemeinheit nur Notwendigkeit: im Verhältnis der Bedürfnisse ist nur das Recht als solches das Feste. Aber dies Recht, ein bloß beschränkter Kreis, bezieht sich nur auf die Beschützung dessen, was ich habe; dem Rechte als solchem ist das Wohl ein Äußerliches. Dieses Wohl ist jedoch in dem System der Bedürfnisse eine wesentliche Bestimmung. Das Allgemeine also, das zunächst nur das Recht ist, hat sich über das ganze Feld der Besonderheit auszudehnen. Die Gerechtigkeit ist ein Großes in der bürgerlichen Gesellschaft: gute Gesetze werden den Staat blühen lassen, und freies Eigentum ist eine Grundbedingung des Glanzes desselben; aber indem ich ganz in die Besonderheit verflochten bin, habe ich ein Recht zu fordern, daß in diesem Zusammenhang auch mein besonderes Wohl gefördert werde. Es soll auf mein Wohl, auf meine Besonderheit Rücksicht genommen werden, und dies geschieht durch die Polizei und Korporation.

  4. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    In der Rechtspflege führt sich die in die Besonderheit verlorene bürgerliche Gesellschaft zu ihrem Begriff zurück — zur Einheit des an sich seienden Allgemeinen mit der subjektiven Besonderheit —, jedoch nur im einzelnen Fall und nur als abstraktes Recht; die Ausdehnung dieser Einheit auf den ganzen Umfang der Besonderheit ergibt Polizei und Korporation.

    Dieser Paragraph bilanziert die Rechtspflege und erzeugt aus dem, was ihr fehlt, den nächsten Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft war dadurch bestimmt, dass in ihr die Idee auseinandergefallen ist: jeder verfolgt seinen besonderen Zweck, und das Allgemeine besteht nur noch innerlich, als Zusammenhang hinter dem Rücken der Beteiligten. Im Gericht kommen beide Seiten erstmals wieder ausdrücklich zusammen, denn hier wird das Allgemeine — das Gesetz — an dem besonderen Interesse dieser Partei wirklich. Aber diese Rückführung ist doppelt beschränkt: sie geschieht nur, wenn ein Fall vorliegt, also punktuell, und sie betrifft nur das abstrakte Recht, also Eigentum und Person, nicht das Wohl. Damit ist die Aufgabe gestellt, die den Rest der bürgerlichen Gesellschaft ausmacht: dieselbe Einheit auf den ganzen Umfang der Besonderheit auszudehnen, zunächst nur äußerlich und relativ als Polizei, dann in beschränkter, aber in sich gegliederter Vollständigkeit als Korporation.

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