Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

[S. 206]

|206| Befriedigung des Triebes, oder er hält sie auf und entsagt ihr.

§ 6

Der eigentliche Wille oder das höhere Begehrungsvermögen ist 1. reine Unbestimmtheit des Ich, die als solche keine Beschränkung, noch einen durch die Natur unmittelbar vorhandenen Inhalt hat und an sich gegen jede Bestimmtheit gleichgültig ist; 2. kann ich zugleich zu einer Bestimmtheit übergehen und die eine oder andere zur meinigen machen, die ich alsdann in Wirklichkeit versetze.

§ 7

Die abstrakte Freiheit des Willens besteht also in jener Unbestimmtheit oder Gleichheit des Ich mit sich selbst, worin eine Bestimmung nur ist, insofern er sie zur seinigen macht oder in sich setzt, zugleich aber darin mit sich selbst gleichbleibt und von jeder Bestimmung wieder abstrahieren kann. – Es können zwar dem Willen von außen mancherlei Reizungen, Beweggründe, Gesetze vorgelegt werden, aber wenn der Mensch denselben folgt, so geschieht es nur, insofern der Wille selbst sie zu den seinigen macht und sich dazu entschlossen hat. – Dies ist auch der Fall mit den Bestimmungen des niederen Begehrungsvermögens oder dem, was aus den natürlichen Trieben und Neigungen herkommt.

§ 8

Die Schuld hat der Wille 1. insofern, als seine Bestimmung nur von ihm selbst zu der seinigen gemacht ist oder seinem Entschlusse angehört: ich habe gewollt; 2. insofern ein Wille die Bestimmungen kennt, die durch seine Handlung, wie sie in seinem Entschluß liegt, hervorgebracht werden oder die notwendig und unmittelbar mit ihr zusammenhängen.

§ 9

Die Tat ist überhaupt die hervorgebrachte Veränderung und Bestimmung des Daseins. Zur Handlung aber gehört nur

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