Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

[S. 272]

|272| solche, mit denen wir noch nicht in einem näheren Verhältnisse der Bekanntschaft oder Freundschaft stehen. Sie ist Falschheit, wenn diese Bezeugung mit den entgegengesetzten Gesinnungen verbunden ist. Die wahre Höflichkeit aber ist als Pflicht anzusehen, weil wir wohlwollende Gesinnungen gegeneinander überhaupt haben sollen, um durch Bezeugung derselben den Weg zu näheren Verbindungen mit ihnen zu öffnen.

(Einen Dienst, eine Gefälligkeit, etwas Angenehmes einem Fremden zu erweisen, ist Höflichkeit. Dasselbe aber sollen wir auch einem Bekannten oder Freunde erweisen. Gegen Fremde und solche, mit denen wir nicht in näherer Verbindung stehen, ist es um den Schein des Wohlwollens und um nichts als diesen Schein zu tun. Feinheit, Delikatesse ist, nichts zu tun oder zu sagen, was nicht das Verhältnis erlaubt. – Griechische Humanität und Urbanität bei Sokrates und Platon.)

Dritter Abschnitt
Religionslehre

Querverweis: Zum Verhältnis von Staat und Religion die Anmerkung zu § 270; unter den Exkursen dazu die Religionsphilosophie.

§ 71

Das moralische Gesetz in uns ist das ewige Vernunftgesetz, das wir unwiderstehlich achten müssen und durch das wir uns unauflöslich gebunden fühlen. Wir sehen aber ebenso unmittelbar die Unangemessenheit unserer Individualität zu demselben ein, erkennen es als Höheres als wir, als ein von uns unabhängiges, selbständiges, absolutes Wesen.

§ 72

Dies absolute Wesen ist gegenwärtig in unserem reinen Bewußtsein und offenbart sich uns darin. Das Wissen von ihm ist, als durch es in uns vermittelt, für uns unmittelbar und kann insofern Glauben genannt werden.

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