[S. 267]
§ 58
Der Staat beruht nicht auf einem ausdrücklichen Vertrag eines mit allen und aller mit einem oder des Einzelnen und der Regierung miteinander, und der allgemeine Wille des Ganzen ist nicht der ausdrückende Wille der Einzelnen, sondern ist der absolut allgemeine Wille, der für die Einzelnen an und für sich verbindlich ist.
IV. Pflichten gegen andere
Querverweis: Vgl. das Rechtsgebot in § 36: „Sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.“
§ 59
Die Pflichten gegen andere sind zuerst die Rechtspflichten, welche mit der Gesinnung, das Recht um des Rechts willen zu tun, verknüpft sein müssen. Die übrigen dieser Pflichten gründen sich auf die Gesinnung, die anderen nicht nur als abstrakte Person, sondern auch in ihrer Besonderheit sich selbst gleich zu halten, ihr Wohl und Wehe als das seinige zu betrachten und dies durch tätige Hilfe zu beweisen.
§ 60
Diese moralische Denk- und Handlungsweise geht über das Recht hinaus. Die Rechtschaffenheit aber, die Beobachtung der strengen Pflichten gegen andere, ist die erste Pflicht, die zugrunde liegen muß. Es kann edle und großmütige Handlungen geben, die ohne Rechtschaffenheit sind. Sie haben alsdann ihren Grund in der Eigenliebe und in dem Bewußtsein, etwas Besonderes getan zu haben, dahingegen das, was die Rechtschaffenheit verlangt, für alle geltende, nicht willkürliche Pflicht ist.
§ 61
Unter den besonderen Pflichten gegen die anderen ist die Wahrhaftigkeit im Reden und Handeln die erste. Sie besteht in der Gleichheit dessen, was ist und dessen man sich bewußt ist, mit demjenigen, was man gegen andere äußert und zeigt. – Die Unwahrhaftigkeit ist die Ungleichheit und der Widerspruch des Bewußtseins und dessen, wie man für andere da

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