Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

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|251| Seite aber sind sie ganz selbständig und unabhängig voneinander. Das Recht ist daher zwischen ihnen nicht wirklich. Sie können also die Verträge willkürlich brechen und müssen sich darüber immer in einem gewissen Mißtrauen gegeneinander befinden. Als Naturwesen verhalten sie sich zueinander nach der Gewalt, daß sie sich selbst in ihrem Recht erhalten, sich selbst Recht schaffen müssen und also dadurch miteinander in Krieg geraten.

Zweiter Abschnitt
Pflichtenlehre oder Moral

Querverweis: Die Moralität der Grundlinien: § 105 ff.; die Pflichtenlehre selbst gehört dort in die Sittlichkeit, § 142 ff., besonders § 148.

§ 32

Was nach dem Recht gefordert werden kann, ist eine Schuldigkeit. Pflicht aber ist etwas, insofern es aus moralischen Gründen zu beobachten ist.

Erläuterung. Das Wort Pflicht wird häufig von rechtlichen Verhältnissen gebraucht. Die Rechtspflichten bestimmte man als vollkommene, die moralischen als unvollkommene, weil jene überhaupt geschehen müssen und eine äußerliche Notwendigkeit haben, die moralischen Pflichten aber auf einem subjektiven Willen beruhen. Allein man könnte ebenso die Bestimmung umkehren, weil die Rechtspflicht als solche nur eine äußerliche Notwendigkeit fordert, wobei die Gesinnung fehlen kann, oder ich kann sogar eine schlimme Absicht dabei haben. Hingegen zur moralischen Gesinnung wird beides erfordert, sowohl die rechte Handlung ihrem Inhalt nach als auch der Form nach das Subjektive der Gesinnung.

§ 33

Das Recht läßt überhaupt die Gesinnung frei. Die Moralität dagegen betrifft wesentlich die Gesinnung und fordert, daß die Handlung aus Achtung vor der Pflicht geschehe. So

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