148

Als diese substantiellen Bestimmungen sind sie für das Individuum, welches sich von ihnen als das Subjektive und in sich Unbestimmte oder als [das] besonders Bestimmte unterscheidet, hiermit im Verhältnisse zu ihnen als zu seinem Substantiellen steht, – Pflichten, für seinen Willen bindend.

Die ethische Pflichtenlehre1, d. i. wie sie objektiv ist, nicht in dem leeren Prinzip der moralischen Subjektivität befasst sein soll, als welches vielmehr nichts bestimmt (§ 134), – ist daher die in diesem dritten Teile folgende systematische Entwicklung des Kreises der sittlichen Notwendigkeit. Der Unterschied dieser Darstellung von der Form einer Pflichtenlehre liegt allein darin, dass in dem Folgenden die sittlichen Bestimmungen sich als die notwendigen Verhältnisse ergeben, hierbei stehengeblieben und nicht zu jeder derselben noch der Nachsatz gefügt wird: also ist diese Bestimmung für den Menschen eine Pflicht2. – Eine Pflichtenlehre, insofern sie nicht philosophische Wissenschaft ist, nimmt aus den Verhältnissen als vorhandenen ihren Stoff und zeigt den Zusammenhang desselben mit den eigenen Vorstellungen, allgemein sich vorfindenden Grundsätzen und Gedanken, Zwecken, Trieben, Empfindungen usf. und kann als Gründe die weiteren Folgen einer jeden Pflicht in Beziehung auf die anderen sittlichen Verhältnisse sowie auf das Wohl und die Meinung hinzufügen. Eine immanente und konsequente Pflichtenlehre kann aber nichts anderes sein als die Entwicklung der Verhältnisse, die durch die Idee der Freiheit notwendig, und daher wirklich in ihrem ganzen Umfange, im Staat sind.

  1. [handschriftlich:] Ethisch – statt moralisch – sittlich ↩︎
  2. [handschriftlich:] Pflicht – ist Recht, Dasein seines Willens ↩︎

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Kommentare

Ein Kommentar zu „148“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Als substantielle Bestimmungen sind sie für das Individuum, das sich von ihnen als Subjektives unterscheidet und dadurch in ein Verhältnis zu ihnen tritt, Pflichten.

    In der Sittlichkeit ist die Pflicht nicht das Erste; woraus ihre Form entsteht, zeigt dieser Schritt. Solange das Individuum in seinen Verhältnissen unmittelbar lebt (§ 147), hat es keine Pflichten, sondern sein Wesen. Zur Pflicht wird dasselbe in dem Maß, in dem sich das Individuum als das Subjektive, in sich noch Unbestimmte oder besonders Bestimmte von seinem Substantiellen abhebt; erst dieser Unterschied macht das Bindende zu etwas Bindendem. Die Pflicht ist also der Ausdruck eines Verhältnisses und keine von außen kommende Forderung — weshalb eine wirkliche Pflichtenlehre nichts anderes sein kann als die Entwicklung dieser Verhältnisse selbst.

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