Weil das Handeln für sich einen besonderen Inhalt und bestimmten Zweck erfordert, das Abstraktum der Pflicht aber noch keinen solchen enthält, so entsteht die Frage: was ist Pflicht? Für diese Bestimmung ist zunächst noch nichts vorhanden als dies: Recht zu tun und für das Wohl, sein eigenes Wohl und das Wohl in allgemeiner Bestimmung, das Wohl anderer, zu sorgen (s. § 119).
Because every action explicitly calls for a particular content and a
specific end, while duty as an abstraction entails nothing of the kind,
the question arises: what is my duty? As an answer nothing is so far
available except: (a) to do the right, and (b) to strive after welfare,
one’s own welfare, and welfare in universal terms, the welfare of
others (see §119).
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