Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

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|228| nicht zum Gegenstand nach diesen besonderen Bestimmungen. Es hat nicht den Zweck, ihn nach denselben zu fördern oder ihm eine besondere Hilfe darüber zu leisten.

Zweitens. Das Recht hängt nicht ab von der Absicht, die man dabei hat. Man kann etwas tun mit einer sehr guten Absicht, aber die Handlung wird dadurch nicht rechtlich, sondern kann dem ungeachtet widerrechtlich sein. Auf der andern Seite kann eine Handlung, z. B. die Behauptung meines Eigentums, vollkommen rechtlich und doch eine böse Absicht dabei sein, indem es mir nicht bloß um das Recht zu tun ist, sondern vielmehr darum, dem anderen zu schaden. Auf das Recht als solches hat diese Absicht keinen Einfluß.

Drittens. Es kommt nicht auf die Überzeugung an, ob das, was ich zu leisten habe, recht oder unrecht sei. Dies ist besonders der Fall bei der Strafe. Man sucht den Verbrecher wohl zu überzeugen, daß ihm Recht widerfahre. Doch hat diese Überzeugung oder Nichtüberzeugung keinen Einfluß auf das Recht, das ihm angetan wird.

Endlich kommt es dem Recht auch nicht auf die Gesinnung an, mit der etwas vollbracht wird. Es ist sehr oft der Fall, daß man das Recht bloß tut aus Furcht vor der Strafe oder aus Furcht vor anderen unangenehmen Folgen überhaupt, z. B. seinen guten Ruf, seinen Kredit zu verlieren; oder man kann auch, sein Recht erfüllend, die Gesinnung dabei haben, im anderen Leben dafür belohnt zu werden. Das Recht aber als solches ist von diesen Gesinnungen unabhängig.

§ 23

Recht und Moral sind voneinander unterschieden. Es kann dem Rechte nach etwas sehr wohl erlaubt sein, was die Moral verbietet. Das Recht z. B. erlaubt mir die Disposition über mein Vermögen auf ganz unbestimmte Weise, allein die Moral enthält Bestimmungen, welche dieselbe einschränken. Es kann scheinen, als ob die Moral vieles erlaubt, was das Recht nicht erlaubt, allein die Moral fordert nicht nur die Beobachtung des Rechts gegen andere, sondern setzt zum

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