Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

[S. 237]

§ 11

Der Besitz wird zum Eigentum oder rechtlich, insofern von allen anderen anerkannt wird, daß die Sache, die ich zur meinigen gemacht habe, mein sei, wie ich ebenso den Besitz der anderen als den ihrigen anerkenne. Mein Besitz wird anerkannt, weil er ein Akt des freien Willens ist, der etwas Absolutes in sich selbst ist und worin das Allgemeine liegt, daß ich das Wollen anderer ebenso als etwas Absolutes betrachte.

Erläuterung. Besitz und Eigentum sind zwei verschiedene Bestimmungen. Es ist nicht notwendig, daß Besitz und Eigentum immer verbunden sind. Es ist möglich, daß ich ein Eigentum habe, ohne davon in Besitz zu sein. Wenn ich z. B. einem anderen etwas leihe, so bleibt dies immer mein Eigentum, ob ich es gleich nicht besitze. Besitz und Eigentum sind in dem Begriff enthalten, daß ich ein Dominium über etwas habe. Das Eigentum ist die rechtliche Seite des Dominiums, und der Besitz ist nur die äußerliche Seite, daß etwas überhaupt in meiner Gewalt ist. Das Rechtliche ist die Seite meines absoluten freien Willens, der etwas für das Seinige erklärt hat. Dieser Wille muß von anderen anerkannt werden, weil er an und für sich ist und insofern die zuvor angegebenen Bedingungen beobachtet worden sind. – Das Eigentum hat also eine innerliche und eine äußerliche Seite. Diese für sich ist die Besitznahme, jene der Akt des Willens, der als solcher anerkannt werden muß. Es scheint zufällig oder willkürlich, ob zu einer Besitznahme auch das Anerkennen anderer hinzukomme. Es muß aber hinzukommen, weil es in der Natur der Sache liegt. Anerkennen hat nicht den Grund der Gegenseitigkeit. Ich anerkenne es nicht darum, weil du es anerkennst und umgekehrt, sondern Grund dieses gegenseitigen Anerkennens ist die Natur der Sache selbst. Ich anerkenne den Willen des anderen, weil er an und für sich anzuerkennen ist.

§ 12

Ich kann mich meines Eigentums entäußern, und dasselbe kann durch meinen freien Willen an andere übergehen.

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