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|212| besondere Bestimmungen von dem Bewußtsein, welches ihr allgemeiner Grund ist.
§ 3
Beim Bewußtsein haben wir gewöhnlich den Gegenstand vor uns, oder wir wissen nur von dem Gegenstande und wissen nicht von uns. Aber es ist wesentlich in diesen Dingen vorhanden Ich. Insofern wir uns überhaupt nur einen Gegenstand vorstellen, so haben wir ein Bewußtsein, und zwar vom Gegenstand. Insofern wir uns das Bewußtsein vorstellen, sind wir uns des Bewußtseins bewußt oder haben wir ein Bewußtsein des Bewußtseins. – In unserem gewöhnlichen Leben haben wir ein Bewußtsein, aber wir sind uns nicht bewußt, daß wir Bewußtsein sind; wir haben vieles, auch schon Körperliches, bewußtlos; z. B. die Lebensverrichtungen, die zu unserer Selbsterhaltung gehören, besitzen wir, ohne darum von ihrer genaueren Beschaffenheit auch schon ein Bewußtsein zu haben, das wir erst in der Wissenschaft erwerben. Auch geistigerweise sind wir vieles, was wir nicht wissen. – Die äußeren Gegenstände unseres Bewußtseins sind solche, die wir von uns unterscheiden und denen wir eine von uns unabhängige Existenz zuschreiben. Die inneren Gegenstände hingegen sind Bestimmungen oder Vermögen, Kräfte des Ich. Sie bestehen nicht außereinander, sondern das, worin sie bestehen, ist Ich. – Das Bewußtsein verhält sich entweder theoretisch oder praktisch.
§ 4
Das theoretische Bewußtsein betrachtet das, was ist, und läßt es, wie es ist. Das praktische hingegen ist das tätige Bewußtsein, welches das, was ist, nicht so läßt, sondern Veränderungen darin hervorbringt und aus sich Bestimmungen und Gegenstände erzeugt. – Im Bewußtsein ist also zweierlei vorhanden, Ich und der Gegenstand, Ich durch den Gegenstand oder der Gegenstand durch mich bestimmt. – Im ersteren Falle verhalte ich mich theoretisch. Ich nehme die

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