[S. 207]
|207| dasjenige, was von der Tat im Entschlusse liegt oder im Bewußtsein war, was somit der Wille als das Seinige anerkennt.
§ 10
Der freie Wille als frei ist ferner nicht an die Bestimmtheit und Einzelheit, wodurch ein Individuum sich von einem anderen unterscheidet, gebunden, sondern er ist allgemeiner Wille, und der Einzelne ist nach seinem reinen Willen ein allgemeines Wesen.
§ 11
Der Wille kann zwar mancherlei äußerlichen, d. h. nicht aus seinem Wesen hervorgehenden Inhalt in sich aufnehmen und zum seinigen machen. Insofern bleibt er nur der Form nach sich gleich, nämlich, daß er sich bewußt ist, von jedem Inhalt sogleich wieder abstrahieren und seine Reinheit wiederherstellen zu können, nicht aber dem Inhalt und Wesen nach. Er ist insofern überhaupt nur Willkür.
§ 12
Damit aber der Wille wahrhaft und absolut frei sei, kann das, was er will, oder sein Inhalt nichts anderes sein als er selbst. Er kann nur in sich selbst wollen und sich zum Gegenstande haben. Es will also der reine Wille nicht irgendeinen besonderen Inhalt um seiner Besonderheit willen, sondern daß der Wille als solcher in seinem Tun frei sei und freigelassen werde oder daß der allgemeine Wille geschehe.
Die nähere Bestimmung und Entwicklung von diesem allgemeinen Grundsatze des Willens stellt die Rechts-, Pflichten- und Religionslehre dar.
Erläuterungen zur Einleitung
§ 1
Die Gegenstände sind das Besondere, was sie sind, durch ihre Bestimmung, – ein sinnlicher Gegenstand z. B. durch

Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.