[S. 235]
|235| Unterlassung der Verletzung des Eigentums. Wenn also das Recht als positives Gebot ausgedrückt wird, so ist dies nur eine Form des Ausdrucks, welchem dem Inhalt nach immer das Verbot zugrunde liegt.
§ 8
Der Wille, indem er eine Sache unter sich subsumiert, macht sie zu der seinigen. Der Besitz ist dies Subsumiertsein einer Sache unter meinen Willen.
Erläuterung. Zum Subsumieren gehören zwei Stücke, etwas Allgemeines und etwas Einzelnes. Ich subsumiere etwas Einzelnes, wenn ich ihm eine allgemeine Bestimmung beilege. Dies Subsumieren kommt überhaupt im Urteilen vor. Das Subsumierende im Urteilen ist das Prädikat und das Subsumierte das Subjekt. Die Besitznahme ist das Ausprechen des Urteils, daß eine Sache die meinige wird. Mein Wille ist hier das Subsumierende. Ich gebe der Sache das Prädikat, die meinige zu sein. Der Wille ist das Subsumierende für alle äußerlichen Dinge, weil er an sich das allgemeine Wesen ist. Alle Dinge aber, die nicht selbst sich auf sich beziehen, sind nur notwendige, nicht freie. Dies Verhältnis macht also, daß der Mensch das Recht hat, alle äußerlichen Dinge in Besitz zu nehmen und aus ihnen ein Anderes, als sie selbst sind, zu machen. Er behandelt sie damit nur ihrem Wesen gemäß.
§ 9
Die erst in Besitz zu nehmende Sache muß 1. res nullius sein, d. h. nicht schon unter einen anderen Willen subsumiert sein.
Erläuterung. Eine Sache, die schon eines anderen ist, darf ich nicht in Besitz nehmen, nicht, weil sie Sache, sondern weil sie seine Sache ist. Denn nehme ich die Sache in Besitz, so hebe ich an ihr das Prädikat, die seinige zu sein, auf und negiere damit seinen Willen. Der Wille ist etwas Absolutes, das ich nicht zu etwas Negativem machen kann.

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