34

Erster Teil. Das abstrakte Recht

Der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, ist in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit. Nach dieser ist er seine gegen die Realität negative, nur sich abstrakt auf sich beziehende Wirklichkeit, – in sich einzelner Wille eines Subjekts. Nach dem Momente der Besonderheit des Willens hat er einen weiteren Inhalt bestimmter Zwecke und als ausschließende Einzelnheit diesen Inhalt zugleich als eine äußere, unmittelbar vorgefundene Welt vor sich.

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Kommentare

4 Kommentare zu „34“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Abstr. Festhalten, um was es zu tun α) Freier Wille, der sich will, abstrakt. β) Außer ihm Bestimmtes.
    § 34. Abstr. noch nicht in sich bestimmter Gedanke – Solches existiert auch – so ist es Sein, das noch nicht bewegte, bezogene auf Anderes – so unmittelbar.
    Freier Wille, der sich will, unendlich auf sich bezogene Negativität – Eins, Einzelheit –
    Seine Realität, Gegenständlichkeit hat noch gar keinen eignen Inhalt, der aus sich selbst bestimmt wäre, – im Gegenteil für sich – Realität also selbst unmittelbar –
    α) teils subj. Triebfeder, Bedürfnisse
    β) teils ausschließend äußere Welt
    Gegenständlichkeit – das, was ich will, weiter bestimmen – dies Negative in den Willen aufnehmen
    § 34. Diese Momente sind im folgenden § 35 usf.
    Noch bestimmungslos, gegensatzlos, in sich selbst –
    – Dies Abstrakte ist die Bestimmtheit dieses Standpunkts.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wenn gesagt wird, der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, sei in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit, so muß darunter folgendes verstanden werden. Die vollendete Idee des Willens wäre der Zustand, in welchem der Begriff sich völlig realisiert hätte und in welchem das Dasein desselben nichts als die Entwicklung seiner selbst wäre. Im Anfang ist der Begriff aber abstrakt, das heißt alle Bestimmungen sind zwar in ihm enthalten, aber auch nur enthalten: sie sind nur an sich und noch nicht zur Totalität in sich selbst entwickelt. Wenn ich sage, ich bin frei, so ist Ich noch dieses gegensatzlose Insichsein, dagegen im Moralischen schon ein Gegensatz ist, denn da bin ich als einzelner Wille, und das Gute ist das Allgemeine, obgleich es in mir selbst ist. Hier hat der Wille also schon die Unterschiede von Einzelnheit und Allgemeinheit in sich selbst und ist somit bestimmt. Aber im Anfang ist ein solcher Unterschied nicht vorhanden, denn in der ersten abstrakten Einheit ist noch kein Fortgang und keine Vermittlung: der Wille ist so in der Form der Unmittelbarkeit, des Seins. Die wesentliche Einsicht, die hier zu erlangen wäre, ist nun, daß diese erste Unbestimmtheit selbst eine Bestimmtheit ist. Denn die Unbestimmtheit liegt darin, daß zwischen dem Willen und seinem Inhalt noch kein Unterschied ist; aber sie selbst, dem Bestimmten entgegengesetzt, fällt in die Bestimmung, ein Bestimmtes zu sein; die abstrakte Identität ist es, welche hier die Bestimmtheit ausmacht; der Wille wird dadurch einzelner Wille – die Person.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Setzen des Anfangs unter der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit — der freie Wille als abstrakt sich auf sich beziehende, ausschließende Einzelnheit gegenüber einer vorgefundenen Welt.

    Hier beginnt der erste Teil, und der Beginn ist selbst eine logische Bestimmung: Angefangen wird mit dem Willen, wie er zunächst und ohne alle Vermittlung ist. Weil er sich in dieser Gestalt nur ganz abstrakt auf sich bezieht, ist er gegen alle Realität negativ — er ist in sich einzelner Wille eines Subjekts und sonst nichts. Der Inhalt, den er als besonderer Wille dennoch hat, kann an dieser Stelle nicht aus ihm selbst kommen; er steht ihm als eine bereits vorhandene äußere Welt gegenüber. „Ausschließende Einzelnheit“ heißt: dieser Wille ist dieser und kein anderer und hat alles übrige außer sich — aus dieser einen Bestimmung wird der gesamte Aufbau des abstrakten Rechts folgen.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 34: Der Anfang ganz unten

    Jetzt beginnt der erste Teil. Wir fangen mit dem dünnsten Stand der Freiheit an.

    Der Wille weiß hier nur eines von sich: Ich bin frei. Weiter ist noch nichts entfaltet. Darum nennen wir ihn unmittelbar. Er ist einfach da, ohne Umweg und ohne innere Gliederung.

    Was folgt daraus?

    Dieser Wille bezieht sich nur auf sich selbst. Er ist der Wille eines einzelnen Menschen. Alles andere steht ihm gegenüber.

    Aber er ist nicht leer. Er hat Wünsche und bestimmte Ziele. Und er hat eine Welt vor sich. Diese Welt findet er einfach vor. Er hat sie nicht gemacht. Sie ist außen, er ist innen.

    Eine überraschende Einsicht:

    Man könnte meinen, dieser Anfang sei noch gar nichts Bestimmtes. Aber gerade das Unbestimmte ist eine Bestimmung. Der Wille, der nur „Ich bin frei“ weiß, ist schon etwas Bestimmtes: ein Einzelner, der sich gegen alles andere stellt. Damit ist er Person.

    Zusammenfassung: Das abstrakte Recht beginnt mit der dünnsten Freiheit. Ein einzelner Wille bezieht sich nur auf sich. Die Welt steht ihm als fremd und vorgefunden gegenüber.

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