159

Das Recht, welches dem Einzelnen auf dem Grund der Familieneinheit zukommt und was zunächst sein Leben in dieser Einheit selbst ist, tritt nur insofern in die Form Rechtens als des abstrakten Moments der bestimmten Einzelheit hervor, als die Familie in die Auflösung übergeht und die, welche als Glieder sein sollen, in ihrer Gesinnung und Wirklichkeit als selbständige Personen werden und, was sie in der Familie für ein bestimmtes Moment ausmachten, nun in der Absonderung, also nur nach äußerlichen Seiten (Vermögen, Alimentation, Kosten der Erziehung u. dgl.) erhalten.

Kommentare

2 Kommentare zu „159“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Das Recht der Familie besteht eigentlich darin, daß ihre Substantialität Dasein haben soll, es ist also ein Recht gegen die Äußerlichkeit und gegen das Heraustreten aus dieser Einheit. Dagegen ist aber wieder die Liebe eine Empfindung, ein Subjektives, gegen das die Einigkeit sich nicht geltend machen kann. Wenn also die Einigkeit gefordert wird, so kann sie es nur in Beziehung auf solche Dinge, die ihrer Natur nach äußerlich sind und nicht durch die Empfindung bedingt werden.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Abstraktes strenges Recht – Kraft der substantiellen Einheit – Gesinnung – Zutrauen, Zucht – Recht an Liebe ein anderes als an strenges Recht, – dieses nur, insofern sie als Personen sind, und was insofern jedem insbesondere, d. i. heraustretend zu seinem Anteil – in Teilung, zukommt – Recht geht nur auf Sachen oder Leistungen von Sachen – Die Glieder müssen existieren.
    Eherecht – Verhältnis zu, gegen Äußerlichkeit – erst unter Voraussetzung – auf Absonderung; – Rücksicht auf mögliche Absonderung – oder Recht gegen Absonderung – Auflösung – dies ist Recht der Ehe selbst, nicht der individuellen Person als solcher –
    Recht [kann] nicht an Liebe geltend gemacht werden – weil natürliche Empfindung als eigene Gesinnung: – im Staate, was geleistet werden soll, wird auch in Form strengen Rechts gefordert, – ohne und gegen Gesinnung – d. i. weil allgemeiner Zweck, allgemeine Bestimmungen, auch Abstraktion von der Besonderheit – kalt, d. i. ohne Gefühl, Gemüt – nicht Alle ohne Gemüt, Gesinnung –

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