159

Das Recht, welches dem Einzelnen auf dem Grund der Familieneinheit zukommt und was zunächst sein Leben in dieser Einheit selbst ist, tritt nur insofern in die Form Rechtens als des abstrakten Moments der bestimmten Einzelheit hervor, als die Familie in die Auflösung übergeht und die, welche als Glieder sein sollen, in ihrer Gesinnung und Wirklichkeit als selbständige Personen werden und, was sie in der Familie für ein bestimmtes Moment ausmachten, nun in der Absonderung, also nur nach äußerlichen Seiten (Vermögen, Alimentation, Kosten der Erziehung u. dgl.) erhalten.

The right which the individual enjoys on the strength of the family
unity and which is in the first place simply the individual’s life within
this unity, takes on the form of right (as the abstract moment of
determinate individuality) only when the family begins to dissolve. At
that point those who should be family-members both in their
inclination and in actuality begin to be self-subsistent persons, and
whereas they formerly constituted one specific moment within the
whole, they now receive their share separately and so only in an
external fashion by way of money, food, educational expenses, and
the like.

Kommentare

Eine Antwort zu „159“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Das Recht der Familie besteht eigentlich darin, daß ihre Substantialität Dasein haben soll, es ist also ein Recht gegen die Äußerlichkeit und gegen das Heraustreten aus dieser Einheit. Dagegen ist aber wieder die Liebe eine Empfindung, ein Subjektives, gegen das die Einigkeit sich nicht geltend machen kann. Wenn also die Einigkeit gefordert wird, so kann sie es nur in Beziehung auf solche Dinge, die ihrer Natur nach äußerlich sind und nicht durch die Empfindung bedingt werden.

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