Die Familie vollendet sich in den drei Seiten:
a) in der Gestalt ihres unmittelbaren Begriffes als Ehe,
b) in dem äußerlichen Dasein, dem Eigentum und Gut der Familie und der Sorge dafür;
c) in der Erziehung der Kinder und der Auflösung der Familie.
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Ein Kommentar zu „160“
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Ehe und Erziehung der Kinder –
a) Die in sich beschlossene Familie
b) Äußerliches Dasein der Person. Erhaltung
c) Auflösung – zur Selbständigkeit – oder mehrere Familien – anderes Prinzip der Selbständigen gegeneinander.
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