170

B. Das Vermögen der Familie

Die Familie hat nicht nur Eigentum, sondern für sie als allgemeine und fortdauernde Person tritt das Bedürfnis und die Bestimmung eines bleibenden und sicheren Besitzes, eines Vermögens ein. Das im abstrakten Eigentum willkürliche Moment des besonderen Bedürfnisses des bloß Einzelnen und die Eigensucht der Begierde verändert sich hier in die Sorge und den Erwerb für ein Gemeinsames, in ein Sittliches.

Einführung des festen Eigentums erscheint mit Einführung der Ehe in den Sagen von den Stiftungen der Staaten, oder wenigstens eines geselligen gesitteten Lebens, in Verbindung. Worin übrigens jenes Vermögen bestehe und welches die wahrhafte Weise seiner Befestigung sei, ergibt sich in der Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft.

Kommentare

Eine Antwort zu „170“

  1. Avatar von Hegel
    Hegel

    Eine Person – nicht besonderes hier in Rücksicht des Verhältnisses der Person zum Eigentum – nur als Eigentum der Personen gegeneinander vorgestellt –
    Mensch – Individuum ist Etwas – Objekt – als Familie – Sittliches Eigentum –
    Für Familie Respekt – Vorsorge – bei Amt – man kann ein Individuum für sich sorgen lassen, aber einer Familie nimmt man sich an – die beste Rekommendation für Beförderung usf. Familienvater – nicht bloß weil viele, die in ihm versorgt werden, sondern – sein Interesse, sein Zweck, sein Bewußtsein ist nicht selbstsüchtig – nicht Einzelner als solcher – sondern ein Allgemeines.
    Hemmen, Brechen der Begierde – Einzelheit – Hahn ißt nichts für sich – sucht die Hühner und Küchlein – rührend –

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