225

In dem Geschäfte des Rechtsprechens als der Anwendung des Gesetzes auf den einzelnen Fall unterscheiden sich die zwei Seiten: erstens die Erkenntnis der Beschaffenheit des Falls nach seiner unmittelbaren Einzelnheit, ob ein Vertrag usf. vorhanden, eine verletzende Handlung begangen und wer deren Täter sei, und im peinlichen Rechte die Reflexion als Bestimmung der Handlung nach ihrem substantiellen, verbrecherischen Charakter (§ 119 Anm.), – zweitens die Subsumtion des Falles unter das Gesetz der Wiederherstellung des Rechts, worunter im Peinlichen die Strafe begriffen ist. Die Entscheidungen über diese beiden verschiedenen Seiten sind verschiedene Funktionen.

In der römischen Gerichtsverfassung kam die Unterscheidung dieser Funktionen darin vor, dass der Prätor seine Entscheidung gab, im Fall sich die Sache so oder so verhalte, und dass er zur Untersuchung dieses Verhaltens einen besonderen Judex bestellte. – Die Charakterisierung einer Handlung nach ihrer bestimmten verbrecherischen Qualität (ob z. B. ein Mord oder Tötung) ist im englischen Rechtsverfahren der Einsicht oder Willkür des Anklägers überlassen, und das Gericht kann keine andere Bestimmung fassen, wenn es jene unrichtig findet.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „225“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das Rechtsprechen zerlegt sich nach den Momenten des Urteils: Erkenntnis des Falls nach seiner unmittelbaren Einzelnheit einerseits, Subsumtion des so bestimmten Falls unter das allgemeine Gesetz andererseits.

    Hegel leitet die Trennung der gerichtlichen Funktionen nicht aus Zweckmäßigkeit ab, sondern aus der Struktur dessen, was ein Urteil ist: ein Einzelnes wird unter ein Allgemeines gebracht, und dazu muss zuvor feststehen, welches Einzelne überhaupt vorliegt. Die erste Seite betrifft die Tatsache in ihrer bloßen Einzelnheit — ist ein Vertrag geschlossen, ist verletzt worden, wer war es; im Strafrecht kommt hinzu, die Handlung nach ihrem substantiellen, verbrecherischen Charakter zu bestimmen, was schon nicht mehr bloßes Wahrnehmen, sondern Reflexion ist (§ 119 Anm.). Die zweite Seite ist die Unterordnung des so qualifizierten Falls unter das Gesetz, das das Recht wiederherstellt. Weil beide Seiten ihrer Natur nach verschieden sind, sind auch die Entscheidungen darüber verschiedene Funktionen — das römische Verfahren mit Prätor und bestelltem Judex zeigt die Unterscheidung bereits ausgebildet.

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