300

In der gesetzgebenden Gewalt als Totalität sind zunächst die zwei anderen Momente wirksam, das monarchische, als dem die höchste Entscheidung zukommt, – die Regierungsgewalt als das mit der konkreten Kenntnis und Übersicht des Ganzen in seinen vielfachen Seiten und den darin festgewordenen wirklichen Grundsätzen sowie mit der Kenntnis der Bedürfnisse der Staatsgewalt insbesondere beratende Moment, – endlich das ständische Element.

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Kommentare

3 Kommentare zu „300“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Es gehört zu den falschen Ansichten vom Staate, wenn man die Regierungsmitglieder, wie etwa die konstituierende Versammlung tat, von den gesetzgebenden Körpern ausschließen will. In England müssen die Minister Mitglieder des Parlaments sein, und dies ist insofern richtig, als die Teilnehmer an der Regierung im Zusammenhang und nicht im Gegensatze mit der gesetzgebenden Gewalt stehen sollen. Die Vorstellung von der sogenannten Unabhängigkeit der Gewalten hat den Grundirrtum in sich, daß die unabhängigen Gewalten dennoch einander beschränken sollen. Aber durch diese Unabhängigkeit wird die Einheit des Staates aufgehoben, die vor allem zu verlangen ist.

  2. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Die monarchische Gewalt und die Regierungsgewalt sind … gesetzgebende Gewalt. Wenn aber die gesetzgebende Gewalt die Totalität ist, müßten vielmehr monarchische Gewalt und Regierungsgewalt Momente der gesetzgebenden Gewalt sein. Das hinzutretende ständische Element ist nur gesetzgebende Gewalt oder die gesetzgebende Gewalt im Unterschied zu der monarchischen und Regierungsgewalt.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Auch die gesetzgebende Gewalt ist Totalität: in ihr sind das monarchische und das Regierungsmoment wirksam, und hinzu tritt als eigentümlich neues das ständische Element.

    Erneut wird der Satz aus § 272 angewandt, dass jede Gewalt die anderen Momente in sich enthält, und geprüft, wie er sich in der Gesetzgebung ausnimmt: Die höchste Entscheidung kommt dem monarchischen Moment zu, das beratende Wissen um das Ganze und seine Bedürfnisse der Regierungsgewalt. Damit ist aber noch nichts Eigenes der dritten Gewalt bestimmt, denn beide Momente sind bereits als Gewalten für sich entwickelt. Was in der Gesetzgebung hinzukommt, ist deshalb das ständische Element; er tut nichts anderes, als diese Stelle freizulegen, an der die Stände in den folgenden §§ (§§ 301 ff.) einzutragen sind.

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