305

Der eine der Stände der bürgerlichen Gesellschaft enthält das Prinzip, das für sich fähig ist, zu dieser politischen Beziehung konstituiert zu werden, der Stand der natürlichen Sittlichkeit nämlich, der das Familienleben und, in Rücksicht der Subsistenz, den Grundbesitz zu seiner Basis, somit in Rücksicht seiner Besonderheit ein auf sich beruhendes Wollen und die Naturbestimmung, welche das fürstliche Element in sich schließt, mit diesem gemein hat.

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Kommentare

2 Kommentare zu „305“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Bestimmung des Mittelgliedes aus dem gemeinsamen Prinzip — der substantielle Stand teilt mit der fürstlichen Gewalt die Naturbestimmung und ist dadurch zur politischen Beziehung fähig.

    Gesucht war in § 304 ein Glied, das die Mitte bilden kann; eine Mitte kann aber nur sein, was etwas von beiden Seiten in sich trägt. Hegel prüft daher die Stände der bürgerlichen Gesellschaft daraufhin, welcher von ihnen bereits ein Prinzip enthält, das auch das fürstliche Element bestimmt, und findet es beim Stand der natürlichen Sittlichkeit: Familie und Grundbesitz geben ihm ein Wollen, das auf sich selbst beruht und nicht vom Markt abhängt, und die Bindung an Geburt und Natur teilt er mit dem Monarchen. Das Mittelglied wird also nicht ausgedacht, sondern in dem aufgesucht, was schon vorhanden ist — die Fähigkeit zur politischen Stellung wird aus dem Prinzip des Standes abgeleitet, nicht ihm angeheftet.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 305: Der Stand, der dazu fähig ist

    Worum es geht: Ein kurzer Satz, der den ersten Teil der Stände bestimmt. Gesucht ist ein Stand, der von sich aus ein festes Wollen hat und der mit dem fürstlichen Element etwas gemeinsam hat.

    Einer der Stände der bürgerlichen Gesellschaft enthält das Prinzip, das für sich fähig ist, zu dieser politischen Beziehung eingerichtet zu werden: der Stand der natürlichen Sittlichkeit.

    Er hat das Familienleben zu seiner Grundlage und, in Rücksicht auf die Subsistenz, den Grundbesitz.

    Damit hat er zweierlei mit dem fürstlichen Element gemein: in Rücksicht auf seine Besonderheit ein auf sich beruhendes Wollen — und die Naturbestimmung, die das fürstliche Element in sich schließt.

    Zusammenfassung: Der Stand des Grundbesitzes teilt mit dem fürstlichen Element das auf sich beruhende Wollen und die Naturbestimmung. Der nächste Paragraph sagt, was für seine politische Stellung daraus folgt — und es ist eine harte Folge.

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