Die Subjektivität, welche als Auflösung des bestehenden Staatslebens in dem seine Zufälligkeit geltend machen wollenden und sich ebenso zerstörenden Meinen und Räsonieren ihre äußerlichste Erscheinung hat, hat ihre wahrhafte Wirklichkeit in ihrem Gegenteile, der Subjektivität als identisch mit dem substantiellen Willen, welche den Begriff der 489 fürstlichen Gewalt ausmacht und welche als Idealität des Ganzen in dem Bisherigen noch nicht zu ihrem Rechte und Dasein gekommen ist.
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