332

Die unmittelbare Wirklichkeit, in der die Staaten zueinander sind, besondert sich zu mannigfaltigen Verhältnissen, deren Bestimmung von der beiderseitigen selbstständigen Willkür ausgeht und somit die formelle Natur von Verträgen überhaupt hat. Der Stoff dieser Verträge ist jedoch von unendlich geringerer Mannigfaltigkeit als in der bürgerlichen Gesellschaft, in der die Einzelnen nach den vielfachsten Rücksichten in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, dahingegen selbstständige Staaten vornehmlich sich in sich befriedigende Ganze sind.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „332“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Besonderung der unmittelbaren Wirklichkeit des Staatenverhältnisses zu Verträgen — ein Verhältnis, dessen Bestimmung aus beiderseitiger Willkür stammt und darum nur formelle Natur hat.

    Nachdem § 331 das Verhältnis der Staaten überhaupt gesetzt hat, wird es hier in seine einzelnen Gestalten auseinandergelegt: Aus dem allgemeinen Nebeneinander werden bestimmte Beziehungen, und die haben die Form von Verträgen. Formell heißt das Verhältnis, weil sein Bestand allein daran hängt, dass zwei selbständige Willen sich zufällig treffen — dieselbe Struktur, die schon der Vertrag im abstrakten Recht hatte (§§ 72 ff.). Der Vergleich mit der bürgerlichen Gesellschaft dient dem logischen Nachweis, nicht der Illustration: Weil Staaten anders als die Einzelnen dort in sich befriedigende Ganze sind, fehlt ihnen die durchgängige gegenseitige Abhängigkeit, aus der dort eine Allgemeinheit erwuchs. Hegel zieht daraus nur den einen Schluss, dass der Stoff dieser Verträge von unendlich geringerer Mannigfaltigkeit ist als dort.

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