93

Der Zwang hat davon, dass er sich in seinem Begriffe zerstört, die reelle Darstellung darin, dass Zwang durch Zwang aufgehoben wird; er ist daher nicht nur bedingt rechtlich, sondern notwendig – nämlich als zweiter Zwang, der ein Aufheben eines ersten Zwanges ist.

Verletzung eines Vertrages durch Nichtleistung des Stipulierten oder der Rechtspflichten gegen die Familie, [den] Staat, durch Tun oder Unterlassen, ist insofern erster Zwang oder wenigstens Gewalt, als ich ein Eigentum, das eines anderen ist, oder eine schuldige Leistung demselben vorenthalte oder entziehe. – Pädagogischer Zwang, oder Zwang gegen Wildheit und Roheit ausgeübt, erscheint zwar als erster, nicht auf Vorangehung eines ersten erfolgend. Aber der nur natürliche Wille ist an sich Gewalt gegen die an sich seiende Idee der Freiheit, welche gegen solchen ungebildeten Willen in Schutz zu nehmen und in ihm zur Geltung zu bringen ist. Entweder ist ein sittliches Dasein in Familie oder Staat schon gesetzt, gegen welche jene Natürlichkeit eine Gewalttätigkeit ist, oder es ist nur ein Naturzustand, Zustand der Gewalt überhaupt vorhanden, so begründet die Idee gegen diesen ein Heroenrecht.

EN ES


Kommentare

2 Kommentare zu „93“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Im Staat kann es keine Heroen mehr geben: diese kommen nur im ungebildeten Zustande vor. Der Zweck derselben ist ein rechtlicher, notwendiger und staatlicher, und diesen führen sie als ihre Sache aus. Die Heroen, die Staaten stifteten, Ehe und Ackerbau einführten, haben dieses freilich nicht als anerkanntes Recht getan, und diese Handlungen erscheinen noch als ihr besonderer Wille; aber als das höhere Recht der Idee gegen die Natürlichkeit ist dieser Zwang der Heroen ein rechtlicher, denn in Güte läßt sich gegen die Gewalt der Natur wenig ausrichten.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Zwang, der sich in seinem Begriffe zerstört, erhält seine reelle Darstellung darin, dass Zwang durch Zwang aufgehoben wird — als zweiter Zwang ist er darum nicht bloß bedingt rechtlich, sondern notwendig.

    § 92 hatte die Selbstzerstörung des Zwanges nur im Begriff aufgewiesen; jetzt erhält sie eine Gestalt in der Wirklichkeit. Dass der Zwang sich selbst zerstört, heißt real: Ein zweiter Zwang tritt auf, der den ersten aufhebt. Dieser zweite ist nicht bloß bedingt erlaubt, sondern notwendig, denn er ist nichts anderes als der erste Zwang, der an ihm selbst zugrunde geht. Die Anmerkung prüft sogleich den Fall, der diese Zählung zu widerlegen scheint: Der pädagogische Zwang erscheint als erster, weil ihm kein sichtbarer Zwang vorausgeht. Hegel gibt darauf die Reihenfolge nicht preis, sondern setzt den ersten Zwang tiefer an — der bloß natürliche Wille ist an sich schon Gewalt gegen die an sich seiende Idee der Freiheit, und die Erziehung bleibt damit auch hier der zweite Zwang.

Schreibe einen Kommentar