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    Die Besonderheit der Interessen des natürlichen Willens, in ihre einfache Totalität zusammengefaßt, ist das persönliche Dasein als Leben. Dieses in der letzten Gefahr und in der Kollision mit rechtlichen Eigentum eines anderen hat ein Notrecht (nicht als Billigkeit, sondern als Recht) anzusprechen, indem auf der einen Seite die unendliche Verletzung des Daseins und darin die totale Rechtlosigkeit, auf der andern Seite nur die Verletzung eines einzelnen beschränkten Daseins der Freiheit steht, wobei zugleich das Recht als solches und die Rechtsfähigkeit des nur in diesem Eigentum Verletzten anerkannt wird.

    Aus dem Notrecht fließt die Wohltat der Kompetenz, daß einem Schuldner Handwerkszeuge, Ackergeräte, Kleider, überhaupt von seinem Vermögen, d. i. vom Eigentum der Gläubiger so viel gelassen wird, als zur Möglichkeit seiner – sogar standesgemäßen – Ernährung dienend angesehen wird.

    The particularity of the interests of the natural will, taken in their
    entirety as a single whole, is personal existence or life. In extreme
    danger and in conflict with the rightful property of someone else, this
    life may claim (as a right, not a mercy) a right of distress, because in
    such a situation there is on the one hand an infinite injury to a man’s
    existence and the consequent loss of rights altogether, and on the
    other hand only an injury to a single restricted embodiment of
    freedom, and this implies a recognition both of right as such and also
    of the injured man’s capacity for rights, because the injury affects
    only
    this property of his.