Kategorie: Paragraph

  • 160

    Die Familie vollendet sich in den drei Seiten:a) in der Gestalt ihres unmittelbaren Begriffes als Ehe,b) in dem äußerlichen Dasein, dem Eigentum und Gut der Familie und der Sorge dafür;c) in der Erziehung der Kinder und der Auflösung der Familie.