Kategorie: Paragraph
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Die Verletzung als nur an dem äußerlichen Dasein oder Besitze ist ein Übel, Schaden an irgendeiner Weise des Eigentums oder Vermögens; die Aufhebung der Verletzung als einer Beschädigung ist die zivile Genugtuung als Ersatz, insofern ein solcher überhaupt stattfinden kann. In dieser Seite der Genugtuung muß schon an die Stelle der qualitativen spezifischen Beschaffenheit des…