Übergang vom Recht in Moralität
Das Verbrechen und die rächende Gerechtigkeit stellt nämlich die Gestalt der Entwicklung des Willens als in die Unterscheidung des allgemeinen an sich [seienden] und des einzelnen, für sich gegen jenen seienden [Willens] hinausgegangen dar und ferner, daß der an sich seiende Wille durch Aufheben dieses Gegensatzes in sich zurückgekehrt und damit selbst für sich und wirklich geworden ist. So ist und gilt das Recht, gegen den bloß für sich seienden einzelnen Willen bewährt, als durch seine Notwendigkeit wirklich. – Diese Gestaltung ist ebenso zugleich die fortgebildete innere Begriffsbestimmtheit des Willens. Nach seinem Begriffe ist seine Verwirklichung an ihm selbst dies, das Ansichsein und die Form der Unmittelbarkeit, in welcher er zunächst ist und diese als Gestalt am abstrakten Rechte hat, aufzuheben (§ 21), – somit sich zunächst in dem Gegensatze des allgemeinen an sich und des einzelnen für sich seienden Willens zu setzen und dann durch das Aufheben dieses Gegensatzes, die Negation der Negation, sich als Wille in seinem Dasein, daß er nicht nur freier Wille an sich, sondern für sich selbst ist, als sich auf sich beziehende Negativität zu bestimmen. Seine Persönlichkeit, als welche der Wille im abstrakten Rechte nur ist, hat derselbe so nunmehr zu seinem Gegenstande; die so für sich unendliche Subjektivität der Freiheit macht das Prinzip des moralischen Standpunkts aus.
Sehen wir näher auf die Momente zurück, durch welche der Begriff der Freiheit sich aus der zunächst abstrakten zur sich auf sich selbst beziehenden Bestimmtheit des Willens, hiermit zur Selbstbestimmung der Subjektivität fortbildet, so ist diese Bestimmtheit im Eigentum das abstrakte Meinige und daher in einer äußerlichen Sache, im Vertrage das durch Willen vermittelte und nur gemeinsame Meinige; im Unrecht ist der Wille der Rechtssphäre, sein abstraktes Ansichsein oder Unmittelbarkeit als Zufälligkeit durch den einzelnen selbst zufälligen Willen gesetzt. Im moralischen Standpunkt ist sie so überwunden, daß diese Zufälligkeit selbst als in sich reflektiert und mit sich identisch die unendliche in sich seiende Zufälligkeit des Willens, seine Subjektivität ist.
Transition from Right to Morality
That is to say, crime, and justice in the form of revenge, display (i)
the shape which the will’s development takes when it has passed over
into the distinction between the universal implicit will and the single
will explicitly in opposition to the universal; and (ii) the fact that the
universal will, returning into itself through superseding this
opposition, has now itself become actual and explicit. In this way, the
right, upheld in face of the explicitly independent single will, is and is
recognised as actual on the score of its necessity. At the same time,
however, this external formation which the will has here is eo ipso a
step forward in the inner determination of the will by the concept.
The will’s immanent actualisation in accordance with its concept is
the process whereby it supersedes its implicit state and the form of
immediacy in which it begins and which is the shape it assumes in
abstract right (see Remark to §21); this means that it first puts itself in
the opposition between the implicit universal will and the single
explicitly independent will; and then, through the supersession of this
opposition (through the negation of the negation), it determines itself
in its existence as a will, so that it is a free will not only in itself but
for itself also, i.e. it determines itself as self-related negativity. Its
personality — and in abstract right the will is personality and no
more — it now has for its object; the infinite subjectivity of freedom,
a subjectivity become explicit in this way, is the principle of the moral
standpoint.
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