104

Übergang vom Recht in Moralität

Das Verbrechen und die rächende Gerechtigkeit stellt nämlich die Gestalt der Entwicklung des Willens als in die Unterscheidung des allgemeinen an sich [seienden] und des einzelnen, für sich gegen jenen seienden [Willens] hinausgegangen dar und ferner, daß der an sich seiende Wille durch Aufheben dieses Gegensatzes in sich zurückgekehrt und damit selbst für sich und wirklich geworden ist. So ist und gilt das Recht, gegen den bloß für sich seienden einzelnen Willen bewährt, als durch seine Notwendigkeit wirklich. – Diese Gestaltung ist ebenso zugleich die fortgebildete innere Begriffsbestimmtheit des Willens. Nach seinem Begriffe ist seine Verwirklichung an ihm selbst dies, das Ansichsein und die Form der Unmittelbarkeit, in welcher er zunächst ist und diese als Gestalt am abstrakten Rechte hat, aufzuheben (§ 21), – somit sich zunächst in dem Gegensatze des allgemeinen an sich und des einzelnen für sich seienden Willens zu setzen und dann durch das Aufheben dieses Gegensatzes, die Negation der Negation, sich als Wille in seinem Dasein, daß er nicht nur freier Wille an sich, sondern für sich selbst ist, als sich auf sich beziehende Negativität zu bestimmen. Seine Persönlichkeit, als welche der Wille im abstrakten Rechte nur ist, hat derselbe so nunmehr zu seinem Gegenstande; die so für sich unendliche Subjektivität der Freiheit macht das Prinzip des moralischen Standpunkts aus.

Sehen wir näher auf die Momente zurück, durch welche der Begriff der Freiheit sich aus der zunächst abstrakten zur sich auf sich selbst beziehenden Bestimmtheit des Willens, hiermit zur Selbstbestimmung der Subjektivität fortbildet, so ist diese Bestimmtheit im Eigentum das abstrakte Meinige und daher in einer äußerlichen Sache, im Vertrage das durch Willen vermittelte und nur gemeinsame Meinige; im Unrecht ist der Wille der Rechtssphäre, sein abstraktes Ansichsein oder Unmittelbarkeit als Zufälligkeit durch den einzelnen selbst zufälligen Willen gesetzt. Im moralischen Standpunkt ist sie so überwunden, daß diese Zufälligkeit selbst als in sich reflektiert und mit sich identisch die unendliche in sich seiende Zufälligkeit des Willens, seine Subjektivität ist.

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Kommentare

5 Kommentare zu „104“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 415:

    § 415. Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille auf unmittelbare Weise giebt, hat sich überhaupt als eine Zufälligkeit entwickelt; sie zeigt sich durch die subjective Willkühr vermittelt, und diese als wesentliches Moment, welche so einerseits die Macht über das Recht ist, andererseits aber in ihrer Abstraction für sich ein Nichtiges [ist] und wesentlich nur in der Identität mit dem allgemeinen Willen Wahrheit und Realität hat; Moralität.

    Der Ausdruck Naturrecht, der bisher für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweydeutigkeit, ob das Recht als ein durch die unmittelbare Natur gleichsam eingepflanztes, oder ob es so gemeynt sey, wie es durch die Natur der Sache d. i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist aber der vormals gewöhnlich gemeynte; so daß zugleich ein Naturzustand erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, der Zustand der Gesellschaft und des Staates fordere dagegen vielmehr eine Beschränkung der Freyheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte. In der That aber gründet sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freye Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegentheil der Naturbestimmung ist. Ein Naturzustand ist deswegen ein Zustand der Gewaltthätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkühr und Gewaltthätigkeit des Naturzustandes. – Der Formalismus des Rechts besteht darin, daß es die abstracte und eben damit unmittelbare Bestimmung der freyen Persönlichkeit ist; die Subsumtion der besondern Existenz darunter ist daher etwas zufälliges, und welche Gegenstände mein Eigenthum sind, ist Sache der Willkühr und des Zufalls. – Den Uebergang des Rechts in die Moralität macht daher die Nothwendigkeit der Subjectivität, aber zugleich des Aufhebens ihrer Zufälligkeit, wodurch sie als allgemeines an und für sich bestimmtes wird.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 104]
    α) Wille, Freiheit, – sich objektivieren – in einem äußerlichen unmittelbaren Dasein –
    β) Unterschied, Wille und Willen – Abstr. zuerst Recht, Wille an sich – und besonderer Wille in demselben Subjekt, besonderes Interesse –
    Bedeutung des Daseins, als Beziehung auf einen Willen, bestimmt –
    γ) Zweierlei selbständige Willen im Vertrag – von gleicher
    Bestimmung –
    αα) verschieden überhaupt,
    ββ) entgegengesetzt; nicht bloß zwei verschiedene Willen überhaupt, sondern besonderer gegen allgemeinen.
    δ) von ungleicher entgegengesetzter Bestimmung. Unrecht gegen Recht –
    ε) die abstrakte Besonderheit, – reine Subjektivität.

    α) Wille an sich, unmittelbarer Begriff des Willens;
    β) Dasein, ist besonderer subjektiver Wille, d. i. fürsichseiender, unendlicher subjektiver Wille.
    Wille, der für sich frei ist – Erscheinung des Daseins – für sich, zuerst Unterschied, dann unendliche Reflexion in sich – Gesetztwerden dieser Gestaltungen, Momente, indem die Begriffsbestimmungen als für sich seiender Wille sind. –
    Verwirklichung des Rechts – ist die unendliche Bewegung des Willens aus seinem Gegensatze zu sich selbst – d. i. die Subjektivität– die unendliche Besonderheit – Insichsein – gegen – unterschieden von – Objektivität.
    Besonderheit, Dasein – des an sich seienden Willens – ist der subjektive Wille selbst.

    Recht gilt gegen den besonderen, abstrakt für sich seienden Willen.
    Sein Gelten ist aber selbst Fürsichsein.
    negativ. Formell: Aufheben der Subjektivität.
    a) durch Aufheben der Sache, b) meines besonderen Willens, in dieser Sache – c) durch Aufheben des entgegengesetzten Willens.
    Fortgang des Begriffs – a) Unmittelbarkeit, b) Aufhebung
    der Unmittelbarkeit, c) Rückkehr in sich, nicht mehr unmittelbar.

    Wille ist
    a) Recht; Dasein der Freiheit in einer äußerlichen einzelnen Sache; – Heraufbildung des Einzelnen zur Allgemeinheit
    b) sich von dieser Unmittelbarkeit befreien – Vermittlung. Beziehung auf anderen Willen, Innerlichwerden des Willens. Sache als Willen eines Andern – Recht für mich und einen Andern. Vertrag ist Beziehung des Willens auf Willen, aber eines Andern – Beziehung des Willens auf sich selbst, seine Realität als innerhalb seiner. Frei in dieser Sache, frei in mir.
    c) Recht als Recht, für sich – ist als gültig; – als notwendiges Dasein; was dem Rechte entgegenstehen kann, ist nur Unrecht – Recht ist gültig, ist bewährt – dies die Bewährung des Rechts – als eine Bestimmung desselben, aber nicht nur Bestimmung – sondern als Wirklichkeit – für sich wieder Wille in sich
    Recht für sich – unendlich in sich zurückgekehrt als solches in sich Unendlichkeit.
    Zurückgekehrt nicht bloß Begriffsbestimmung, sondern Existenz als Subjektivität, Wille in sich selbst – Wille als für sich
    α) in Vertrag – sein Interesse –
    β) Zorn, gegen Unrecht – Einzelnes Fürsichsein der Empfindung. Aber an sich, in gerechtem Willen nicht mehr als Einzelnes für sich – Recht für sich – Zunächst Abstr[aktion], Fürsichsein, moralischer Wille, Wille in sich, Vernunft.

    [zu § 104 Anm.]
    Zunächst
    α) unmittelbar einzelner [Wille] (Begierde)
    β) besonderer – d. i. gemeinsamer
    γ) Wille an sich.
    Recht als Recht gilt – Verhältnis des Rechts zu sich selbst – nur durch Vermittlung – Negation des zufälligen einzelnen Willens. –
    Recht an sich – im Verhältnis zu subjektivem Willen (nicht pädagogisch, Zucht, Bildung der Staaten) sondern zum rechtlichen Willen, Wille in der Sphäre des Rechts – (daher Rache, Strafe nicht gegen Kinder, Ungebildete, – nur Zwang als solcher, Gewalt an die Äußerlichkeit sich wendend).
    Wille für sich – in ihm; – formelle Allgemeinheit – bei ihm selbst, als bei ihm –
    Dreierlei Formen des Fortgangs der Bestimmung a) des Subjekts (Person), b) der Sache, c) der Begriffsbestimmung des [Rechts].
    a) der Person (des Willens) in ihrem Gegenstande sich
    objektiv
    α) Dasein als einzelner, daseiender Wille will sich, diesen
    β) einzelnes Dasein als zugleich Wille eines Andern. Dasein gemeinsamen Willens im Werte
    γ) Recht, Dasein des an sich allgemeinen Willens, des an sich, d. i. wahrhaften Willens, ist Idee.
    Wille ist als solcher für sich – aber wie – a) als Begierde, einzeln β) …
    b) der Sache
    α) diese einzelne Sache
    β) gemeinsame Sache – Wert, – und Eigentum eines jeden, und als getrennt, zwischen Eigentümern. Dasein der Freiheit; Einzelne Sache verschwindet. Was will der ansichseiende Wille? das Recht, d. i. das Dasein der Freiheit als solches
    γ) die Sache selbst, Substanz, das Recht; –
    c) der Begriffsbestimmung des Rechts
    α) Recht überhaupt unmittelbar, für uns, nur an sich
    β) Recht gesetzt, besonderes Gesetztsein als gemeinsamer Wille – bindend, als an sich, doch zufällig,
    γ) Recht – gesetzt.
    Interesse, Objektivität des Rechts – Gesetztsein –
    α) unmittelbar für uns, β) gesetzt, – nur besonderes – hier als subjektive Willkür, γ) gesetzt, – wie es an sich ist – als Recht, – Recht für sich
    Diese Bestimmung für uns oder an sich – Recht für sich – ist noch als Recht Subjektivität des Rechts.
    Subjektivität ist Wille – als solcher in ihm selbst – also das Recht als im Willen
    Daß das Recht als Recht wesentlich im Willen ist, – also in seinem Zweck, – seiner Einsicht, Absicht –
    Subjektiver Wille als Dasein des Willens.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 502:

    § 502. Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille zunächst auf unmittelbare Weise gibt, zeigt sich durch den subjectiven Willen, das dem Rechte Daseyn gebende Moment, vermittelt. Umgekehrt ist der subjective Wille als Macht über das Recht in dieser seiner Abstraction für sich ein Nichtiges, und hat wesentlich nur in der Identität mit dem allgemeinen Willen Wahrheit und Realität; – Moralität.

    Der Ausdruck Naturrecht, der für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein in unmittelbarer Naturweise vorhandenes, oder ob es so gemeynt sey, wie es durch die Natur der Sache, d. i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist der vormals gewöhnlich gemeynte; so daß zugleich ein Naturzustand erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, wogegen der Zustand der Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe. In der That aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freie Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegentheil der Naturbestimmung ist. Das Recht der Natur ist darum das Daseyn der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand, ein Zustand der Gewaltthätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkühr und Gewaltthätigkeit des Naturzustandes.

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 502:

    § 502. Es hat sich ein Unterschied vom Recht und vom subjektiven Willen entwickelt. Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille zunächst auf unmittelbare Weise gibt, zeigt sich durch den subjektiven Willen, das dem Rechte-an-sich Dasein gebende oder auch von demselben sich abscheidende und ihm entgegensetzende Moment, vermittelt. Umgekehrt ist der subjektive Wille in dieser Abstraktion, die Macht über das Recht zu sein, für sich ein Nichtiges; er hat wesentlich nur Wahrheit und Realität, indem er in ihm selbst als das Dasein des vernünftigen Willens ist, – Moralität. Der Ausdruck Naturrecht, der für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein in unmittelbarer Naturweise vorhandenes oder ob es so gemeint sei, wie es durch die Natur der Sache, d. i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist der vormals gewöhnlich gemeinte; so daß zugleich ein Naturzustand erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, wogegen der Zustand der Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe. In der Tat aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freie Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegenteil der Naturbestimmung ist. Das Recht der Natur ist darum das Dasein der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand ein Zustand der Gewalttätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkür und Gewalttätigkeit des Naturzustandes.

  5. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Zur Wahrheit gehört, daß der Begriff sei und daß dieses Dasein demselben entspreche. Im Recht hat der Wille sein Dasein in einem Äußerlichen; das Weitere ist aber, daß der Wille dasselbe in ihm selbst, in einem Innerlichen habe: er muß für sich selbst, Subjektivität sein und sich sich selbst gegenüber haben. Dies Verhalten zu sich ist das Affirmative, aber dies kann er nur durch Aufhebung seiner Unmittelbarkeit erlangen. Die im Verbrechen aufgehobene Unmittelbarkeit führt so durch die Strafe, das heißt durch die Nichtigkeit dieser Nichtigkeit zur Affirmation – zur Moralität.

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