Weil das Handeln für sich einen besonderen Inhalt und bestimmten Zweck erfordert, das Abstraktum der Pflicht aber noch keinen solchen enthält, so entsteht die Frage: was ist Pflicht? Für diese Bestimmung ist zunächst noch nichts vorhanden als dies: Recht zu tun und für das Wohl, sein eigenes Wohl und das Wohl in allgemeiner Bestimmung, das Wohl anderer, zu sorgen (s. § 119).
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2 Kommentare zu „134“
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Es ist dies dieselbige Frage, die an Jesus gerichtet wurde, als man von ihm wissen wollte, was getan werden solle, das ewige Leben zu erlangen; denn das Allgemeine des Guten, das Abstrakte, ist als Abstraktes nicht zu vollbringen, es muß dazu noch die Bestimmung der Besonderheit erhalten.
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α) Formelles Verhältnis – des Wissens – das Gute hier als unmittelbar Gegenstand –
β) Inhalt – Besonderheit – Reflexion – das Gute nicht nur gegeben – von Willen gesetzt – keine äußerlichen Dinge, wie Naturdinge, – vom Willen gesetzt, Subjekt, Pflichten vom wesentlichen Willen, – dieser mein Wille – der wesentliche Wille selbst – werden ewig gesetzte, und es ist die Frage nicht, wer das Setzende ist – nur Form (gleichgültig wer), sondern eben das Prinzip: der Bestimmung im wesentlichen Willen. Hier Besonderes, aber in der abstrakten Allgemeinheit des Guten oder der Pflicht um der Pflicht willen – nur das Prädikat des Guten – ist, wodurch es gut ist, – das Allgemeine, Schöne bei Plato – Besonderes verglichen mit Allgemeinem – noch nicht die Besonderheit, die an ihr selbst allgemein ist.
γ) Bestimmungen des Guten – d. i. die Frage nach der Besonderheit – unmöglich nach der Voraussetzung der abstrakten Wesentlichkeit.
Diese beiden Bestimmungen schon oben in ihrer Dialektik erwähnt – Recht, wodurch das Wohl zugrunde [geht, ist] ein Unrecht – Wohl – Heteronomie – gegen reine Pflicht – besondere Sache – Eudämonie
Recht – formell – moralische Pflicht betrifft Gesinnung – Reflexion in sich – setzt einen weiteren Standpunkt voraus als unmittelbare Persönlichkeit –
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