222

Vor den Gerichten erhält das Recht die Bestimmung, ein erweisbares sein zu müssen. Der Rechtsgang setzt die Parteien in den Stand, ihre Beweismittel und Rechtsgründe geltend zu machen, und den Richter, sich in die Kenntnis der Sache zu setzen. Diese Schritte sind selbst Rechte; ihr Gang muß somit gesetzlich bestimmt sein, und sie machen auch einen wesentlichen Teil der theoretischen Rechtswissenschaft aus.

Kommentare

Eine Antwort zu „222“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Es mag den Menschen empören, daß er weiß, ein Recht zu haben, das ihm als ein unerweisbares abgesprochen wird; aber das Recht, das ich habe, muß zugleich ein gesetztes sein: ich muß es darstellen, erweisen können, und nur dadurch, daß das Ansichseiende auch gesetzt wird, kann es in der Gesellschaft gelten.

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