222

Vor den Gerichten erhält das Recht die Bestimmung, ein erweisbares sein zu müssen. Der Rechtsgang setzt die Parteien in den Stand, ihre Beweismittel und Rechtsgründe geltend zu machen, und den Richter, sich in die Kenntnis der Sache zu setzen. Diese Schritte sind selbst Rechte; ihr Gang muss somit gesetzlich bestimmt sein, und sie machen auch einen wesentlichen Teil der theoretischen Rechtswissenschaft aus.

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Kommentare

2 Kommentare zu „222“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Es mag den Menschen empören, daß er weiß, ein Recht zu haben, das ihm als ein unerweisbares abgesprochen wird; aber das Recht, das ich habe, muß zugleich ein gesetztes sein: ich muß es darstellen, erweisen können, und nur dadurch, daß das Ansichseiende auch gesetzt wird, kann es in der Gesellschaft gelten.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Vor Gericht erhält das Recht die zusätzliche Bestimmung, ein erweisbares sein zu müssen; die Schritte des Rechtsgangs sind darum selbst Rechte.

    Das Recht bekommt hier eine Bestimmung, die es an sich nicht hat: bestehen soll es nur, soweit es sich zeigen lässt. Das ist kein Abzug am Recht, sondern die Konsequenz daraus, dass es nun in einem allgemeinen Wissen existieren muss und nicht mehr in der Gewißheit der Beteiligten. Daraus folgt, dass die Handlungen, mit denen die Parteien ihre Gründe vorbringen und der Richter sich Kenntnis verschafft, nicht bloße Technik sind, sondern selbst Rechtscharakter haben — weshalb ihr Gang gesetzlich bestimmt sein muss und nicht dem Belieben des Gerichts überlassen bleiben kann.

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