Der politische Staat dirimiert sich somit in die substantiellen Unterschiede:
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, – die gesetzgebende Gewalt,
b) die Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine, – die Regierungsgewalt,
c) die Subjektivität als die letzte Willensentscheidung, – die fürstliche Gewalt, in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen, der konstitutionellen Monarchie, ist.
273
Kommentare
Eine Antwort zu „273“
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§ 273. »Der politische Staat dirimiert sich somit« (wieso?) »in die substantiellen Unterschiede;
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt;
b) der Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine – die Regierungsgewalt;
c) der Subjektivität als der letzten Willensentscheidung, die fürstliche Gewalt -, in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen -, der konstitutionellen Monarchie, ist.Wir werden auf diese Einteilung zurückkommen, nachdem wir ihre Ausführung im besonderen geprüft.
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