Der politische Staat dirimiert sich somit in die substantiellen Unterschiede:
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, – die gesetzgebende Gewalt,
b) die Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine, – die Regierungsgewalt,
c) die Subjektivität als die letzte Willensentscheidung, – die fürstliche Gewalt, in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen, der konstitutionellen Monarchie, ist.
273
Kommentare
2 Antworten zu „273“
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§ 273. »Der politische Staat dirimiert sich somit« (wieso?) »in die substantiellen Unterschiede;
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt;
b) der Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine – die Regierungsgewalt;
c) der Subjektivität als der letzten Willensentscheidung, die fürstliche Gewalt -, in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen -, der konstitutionellen Monarchie, ist.Wir werden auf diese Einteilung zurückkommen, nachdem wir ihre Ausführung im besonderen geprüft.
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Das Prinzip der neueren Welt überhaupt ist Freiheit der Subjektivität, daß alle wesentlichen Seiten, die in der geistigen Totalität vorhanden sind, zu ihrem Rechte kommend sich entwickeln. Von diesem Standpunkt ausgehend, kann man kaum die müßige Frage aufwerfen, welche Form, die Monarchie oder die Demokratie, die bessere sei. Man darf nur sagen, die Formen aller Staatsverfassungen sind einseitige, die das Prinzip der freien Subjektivität nicht in sich zu ertragen vermögen und einer ausgebildeten Vernunft nicht zu entsprechen wissen.
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