287

b. Die Regierungsgewalt

Von der Entscheidung ist die Ausführung und Anwendung der fürstlichen Entscheidungen, überhaupt das Fortführen und Imstanderhalten des bereits Entschiedenen, der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen, Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dgl. unterschieden. Dies Geschäft der Subsumtion überhaupt begreift die Regierungsgewalt in sich, worunter ebenso die richterlichen und polizeilichen Gewalten begriffen sind, welche unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft Beziehung haben und das allgemeine Interesse in diesen Zwecken geltend machen.

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Kommentare

5 Kommentare zu „287“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 440:

    § 440. Das äusserliche Moment, daß die Regierung als das Allgemeine in individueller Wirklichkeit gegen das Extrem der Einzelnheit, das in seiner abstracten Bestimmung die bloß collective Form eines Aggregats von Vielen hat, und so zuweilen den falschen Nahmen Volk führt, steht, giebt die falsche Bestimmung, als ob die Verfassung ein Vertrag, nemlich die willkührliche Uebereinstimmung unterschiedener Personen über eine willkührliche und zufällige Sache sey. Der Zusammenhang ist vielmehr ein substantieller und absoluter; aus ihm gehen erst alle Rechte und deren Wirklichkeit hervor; und die Verfassung ist vielmehr dieß, daß das Sich-selbst-Begreiffen und Bethätigen der Substanz, der Willkühr entnommen sey.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 541:

    § 541. Die Erhaltung d. i. die fortdauernde Verwirklichung des Staats überhaupt und seiner Verfassung ist die Regierung. Ihre Organisation ist der allgemeine Theil der Verfassung, d. i. derjenige, welcher sich auf die allgemeinen, über der Bestimmung der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft stehenden Zwecke bezieht. Diese Organisation hat ihre Vernünftigkeit und damit ihre Vollkommenheit darin, daß sie in Gewalten unterschieden ist, wie deren Eigenthümlichkeiten durch den Begriff bestimmt sind, und damit ebenso in dessen Subjectivität zur geistigen Einheit sich durchdringen.

    Da die nächsten Kategorien des Begriffs die der Allgemeinheit und Einzelnheit sind, und deren Verhältniß das der Subsumtion der Einzelnheit unter die Allgemeinheit ist, so ist im Staate gesetzgebende und ausübende Gewalt unterschieden worden, so daß die letztere sich wieder in Regierungs- oder administrative Gewalt und in richterliche Gewalt theile, nach der Anwendung der Gesetze auf allgemeine oder auf Privat-Angelegenheiten. Weiter ist für ihr Verhältniß die Theilung dieser Gewalten für das Wesentliche angesehen worden, d. i. ihre Unabhängigkeit von einander, außer dem erwähnten Zusammenhange der Subsumtion des Besondern unter das Allgemeine. Es sind in diesen Bestimmungen die Elemente des Begriffs nicht zu verkennen, aber sie sind von dem Verstande zu einem Verhältniß der Unvernunft, statt zu dem Sich-mit-sich-selbst-Zusammenschließen des lebendigen Geistes verbunden. Daß die Geschäfte der allgemeinen Interessen des Staats in ihrem nothwendigen Unterschiede von einander geschieden organisirt seyen, diese Theilung ist das eine absolute Moment der Tiefe und Wirklichkeit der Freiheit; denn diese hat nur so Tiefe als sie in ihre Unterschiede entwickelt und zu | deren Existenz gelangt ist. Das Geschäft des Gesetzgebens aber (und vollends mit der Vorstellung, als ob irgend wann eine Verfassung und die Grundgesetze – in einem Zustande, worein eine schon vorhandene Entwicklung der Unterschiede gelegt wird – erst zu machen wären) zur selbstständigen Gewalt und zwar

    zur ersten mit der nähern Bestimmung der Theilnahme Aller daran, und die Regierungsgewalt zur davon abhängigen nur ausführenden zu machen, – dies setzt den Mangel der Erkenntniß voraus, daß die wahre Idee, und damit die lebendige und geistige Wirklichkeit der sich mit sich zusammenschließende Begriff, und damit die Subjectivität ist, welche die Allgemeinheit als nur eines ihrer Momente in ihr enthält. Die Individualität ist die erste und die höchste durchdringende Bestimmung in der Organisation des Staates. Nur durch die Regierungsgewalt und dadurch daß sie die besondern Geschäfte, wozu auch das selbst besondere, für sich abstracte Gesetzgebungs-Geschäft gehört, in sich begreift, ist der Staat Einer. – So wesentlich wie überall, und allein wahr ist das logische Verhältniß; was dessen Einheit desorganisirt, desorganisirt ebenso die Wirklichkeit.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 541:

    § 541. Die lebendige Totalität, die Erhaltung, d. i. die fortdauernde Hervorbringung des Staats überhaupt und seiner Verfassung ist die Regierung. Die natürlich notwendige Organisation ist die Entstehung der Familie und der Stände der bürgerlichen Gesellschaft. Die Regierung ist der allgemeine Teil der Verfassung, d. i. derjenige, welcher die Erhaltung jener Teile zum absichtlichen Zwecke hat, aber zugleich die allgemeinen Zwecke des Ganzen faßt und betätigt, die über der Bestimmung der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft stehen. Die Organisation der Regierung ist gleichfalls ihre Unterscheidung in Gewalten, wie deren Eigentümlichkeiten durch den Begriff bestimmt sind, aber in dessen Subjektivität zur wirklichen Einheit sich durchdringen. Da die nächsten Kategorien des Begriffs die der Allgemeinheit und der Einzelheit sind und deren Verhältnis das der Subsumtion der Einzelheit unter die Allgemeinheit ist, so ist es geschehen, daß im Staate gesetzgebende und ausübende Gewalt, aber so unterschieden worden sind, daß jene für sich als die schlechthin oberste existiere, die letztere sich wieder in Regierungs- oder administrative Gewalt und in richterliche Gewalt teile, nach der Anwendung der Gesetze auf allgemeine oder auf Privatangelegenheiten. Für das wesentliche Verhältnis ist die Teilung dieser Gewalten angesehen worden, im Sinne ihrer Unabhängigkeit voneinander in der Existenz, aber mit dem erwähnten Zusammenhange der Subsumtion der Gewalten des Einzelnen unter die Gewalt des Allgemeinen. Es sind in diesen Bestimmungen die Elemente des Begriffs nicht zu verkennen, aber sie sind von dem Verstande zu einem Verhältnis der Unvernunft statt zu dem Sich-mitsich-selbst-Zusammenschließen des lebendigen Geistes verbunden. Daß die Geschäfte der allgemeinen Interessen des Staats in ihrem notwendigen Unterschiede auch voneinander geschieden organisiert seien, diese Teilung ist das eine absolute Moment der Tiefe und Wirklichkeit der Freiheit; denn diese hat nur so Tiefe, als sie in ihre Unterschiede entwickelt und zu deren Existenz gelangt ist. Das Geschäft des Gesetzgebens aber (und vollends mit der Vorstellung, als ob irgendwann eine Verfassung und die Grundgesetze – in einem Zustande, worein eine schon vorhandene Entwicklung der Unterschiede gelegt wird – erst zu machen wären) zur selbständigen Gewalt, und zwar zur ersten, mit der näheren Bestimmung der Teilnahme aller daran, und die Regierungsgewalt zur davon abhängigen, nur ausführenden zu machen, – dies setzt den Mangel der Erkenntnis voraus, daß die wahre Idee und damit die lebendige und geistige Wirklichkeit der sich mit sich zusammenschließende Begriff und damit die Subjektivität ist, welche die Allgemeinheit als nur eines ihrer Momente in ihr enthält. Die Individualität ist die erste und die höchste durchdringende Bestimmung in der Organisation des Staates. Nur durch die Regierungsgewalt und dadurch, daß sie die besonderen Geschäfte, wozu auch das selbst besondere, für sich abstrakte Gesetzgebungsgeschäft gehört, in sich begreift, ist der Staat Einer. – So wesentlich wie überall und allein wahr ist das vernünftige Verhältnis des Logischen gegen das äußere Verhältnis des Verstandes, der nur zum Subsumieren des Einzelnen und Besonderen unter das Allgemeine kommt. Was die Einheit des Logisch-Vernünftigen desorganisiert, desorganisiert ebenso die Wirklichkeit.

  4. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Die gewöhnliche Erklärung der Regierungsgewalt. Als Hegel eigentümlich kann nur angegeben werden, daß er Regierungsgewalt, polizeiliche Gewalt und richterliche Gewalt koordiniert, während sonst administrative und richterliche Gewalt als Gegensätze behandelt werden.

  5. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Von der Entscheidung wird das Ausführen unterschieden: die Regierungsgewalt ist das Geschäft der Subsumtion des Besonderen unter das bereits Entschiedene.

    Der Übergang zur zweiten Gewalt geschieht durch eine Unterscheidung: Entscheiden und Ausführen fallen auseinander, weil das Entschiedene ein Allgemeines ist und der Fall, an dem es sich zu bewähren hat, ein Besonderes. Die Tätigkeit, die beides zusammenbringt, ist die Subsumtion — nicht neues Recht setzen, sondern Vorhandenes auf den einzelnen Fall anwenden und im Stand halten. Weil auch Rechtsprechung und Polizei nichts anderes tun, fallen sie unter denselben Begriff und werden hier eingeordnet, obwohl sie ihrem Gegenstand nach schon in der bürgerlichen Gesellschaft (§§ 209 ff., §§ 230 ff.) behandelt waren; ihre Stelle im Staat ist, dass in den besonderen Zwecken das allgemeine Interesse geltend gemacht wird.

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