321

II. Die Souveränität gegen außen

Die Souveränität nach innen (§ 278) ist diese Idealität insofern, als die Momente des Geistes und seiner Wirklichkeit, des Staates, in ihrer Notwendigkeit entfaltet sind und als Glieder desselben bestehen. Aber der Geist, als in der Freiheit unendlich negative Beziehung auf sich, ist ebenso wesentlich Für-sich-Sein, das den bestehenden Unterschied in sich aufgenommen hat und damit ausschließend ist. Der Staat hat in dieser Bestimmung Individualität, welche wesentlich als Individuum und im Souverän als wirkliches, unmittelbares Individuum ist (§ 279).

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Kommentare

Ein Kommentar zu „321“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Von der Idealität nach innen zum ausschließenden Für-sich-Sein — der Geist als unendlich negative Beziehung auf sich nimmt den entfalteten Unterschied in sich zurück und ist dadurch Individualität.

    Der Paragraph vollzieht den Übergang zum äußeren Staatsrecht als einen Schritt der Sache, nicht als Themenwechsel. Nach innen hieß Idealität (§ 278), dass die Momente des Staates zwar in ihrer Notwendigkeit auseinandergelegt sind, aber nur als Glieder bestehen, also keine Selbständigkeit für sich haben. Genau diese Rücknahme des Unterschieds ist gemeint, wenn Hegel den Geist eine unendlich negative Beziehung auf sich nennt: Er verhält sich zu allem Bestimmten in ihm verneinend, lässt nichts als Eigenes davonlaufen, und indem er dabei nur bei sich selbst ist, ist er für sich. Wer aber alles Unterschiedene in sich hat, hat damit alles andere außer sich — Für-sich-Sein ist notwendig ausschließend. Der Staat ist dadurch Individualität, und diese hat im Souverän ihr unmittelbares, wirkliches Dasein (§ 279).

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