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A. Unbefangenes Unrecht

Die Besitznahme (§ 54) und der Vertrag für sich und nach ihren besonderen Arten, zunächst verschiedene Äußerungen und Folgen meines Willens überhaupt, sind, weil der Wille das in sich Allgemeine ist, in Beziehung auf das Anerkennen Anderer Rechtsgründe. In ihrer Äußerlichkeit gegeneinander und Mannigfaltigkeit1 liegt es, daß sie in Beziehung auf eine und dieselbe Sache verschiedenen Personen angehören können, deren jede aus ihrem besonderen Rechtsgrunde die Sache für ihr Eigentum ansieht, womit Rechtskollisionen entstehen.

A. Non-malicious Wrong

Taking possession (see §54) and contract – both in themselves and
in their particular species – are in the first, instance different
expressions and consequences of my willing pure and simple; but
since the will is the inherently universal, they are, through their
recognition by others, grounds of title. Such grounds are external to
one another and multiple, and this implies that different persons may
have them in relation to one and the same thing. Each person may
look upon the thing as his property on the strength of the particular

ground on which he bases his title. It is in this way that one man’s
right may clash with another’s.

  1. im Handexemplar verbessert in: “In der Mannigfaltigkeit und der Äußerlichkeit derselben gegeneinander” ↩︎

Kommentare

Eine Antwort zu „84“

  1. Avatar von Hegel
    Hegel

    α) Rechtsgrund ist Schein; β) Recht an sich ist Schein
    γ) Recht ist als Schein – so daß Schein gesetzt sei als nichtig gesetzt – als Recht; Schein scheine als Recht –
    Grund – das Wesentliche – Verschiedenheit solches Wesentlichen – Recht überhaupt – bisher verschiedene Weisen der Subsumtion –
    Grund ist als Schein; – Grund, Seite der Besonderheit als unterschieden gesetzt vom Recht an sich
    Beide wollen das Recht, anerkennen, daß Recht sein soll.

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