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A. Unbefangenes Unrecht

Die Besitznahme (§ 54) und der Vertrag für sich und nach ihren besonderen Arten, zunächst verschiedene Äußerungen und Folgen meines Willens überhaupt, sind, weil der Wille das in sich Allgemeine ist, in Beziehung auf das Anerkennen Anderer Rechtsgründe. In ihrer Äußerlichkeit gegeneinander und Mannigfaltigkeit1 liegt es, dass sie in Beziehung auf eine und dieselbe Sache verschiedenen Personen angehören können, deren jede aus ihrem besonderen Rechtsgrunde die Sache für ihr Eigentum ansieht, womit Rechtskollisionen entstehen.

  1. im Handexemplar verbessert in: „In der Mannigfaltigkeit und der Äußerlichkeit derselben gegeneinander“ ↩︎

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Kommentare

2 Kommentare zu „84“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    α) Rechtsgrund ist Schein; β) Recht an sich ist Schein
    γ) Recht ist als Schein – so daß Schein gesetzt sei als nichtig gesetzt – als Recht; Schein scheine als Recht –
    Grund – das Wesentliche – Verschiedenheit solches Wesentlichen – Recht überhaupt – bisher verschiedene Weisen der Subsumtion –
    Grund ist als Schein; – Grund, Seite der Besonderheit als unterschieden gesetzt vom Recht an sich
    Beide wollen das Recht, anerkennen, daß Recht sein soll.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Rechtsgründe sind allgemein, ihre Träger stehen einander äußerlich und mannigfaltig gegenüber — daraus folgt notwendig die Möglichkeit der Kollision.

    Besitznahme und Vertrag sind Rechtsgründe, weil in ihnen ein Wille sich äußert, der in sich allgemein ist und deshalb Anerkennung fordern kann. Diese Gründe treten aber vereinzelt und unabhängig voneinander auf; nichts hält sie im voraus zusammen. Daraus folgt ohne weiteres, dass mehrere Personen an derselben Sache je einen guten Grund haben können: Die Kollision entsteht nicht aus bösem Willen, sondern aus der Äußerlichkeit der Gründe gegeneinander.

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