87

B. Betrug

Das Recht an sich, in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseiendem, ist als ein gefordertes zwar als das Wesentliche bestimmt, aber darin zugleich nur ein gefordertes, nach dieser Seite etwas bloß Subjektives, damit Unwesentliches und bloß Scheinendes. So das Allgemeine von dem besonderen Willen zu einem nur Scheinenden, zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der Betrug.

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Kommentare

5 Kommentare zu „87“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 413:

    § 413. Zweytens aber verhalten sich in dem Schlusse des Rechts die Personen selbst als unmittelbare, in sich reflectirte Extreme zu einander, und ihr wirkliches Anerkennen ist nur durch das Aufheben der Unmittelbarkeit eines jeden durch seine freye Selbstbestimmung, nicht durch Zwang. Die Reflexion des Einzelnen in seine subjective Unmittelbarkeit und die Negation der allgemeinen Seite an dem Prädicate des Seinigen, nemlich die Negation der freyen Persönlichkeit des andern ist ein unendliches Urtheil, welches als Handlung das Verbrechen ist.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Das Recht – Scheinendes – ist das Verhältnis in Sphäre des Unrechts überhaupt, – aber Schein hier zum Prädikate, Bestimmung des Rechts selbst gemacht; – das Subjektive, der Schein für sich wird geltend gemacht, das Recht zu einem leeren Dasein
    Recht als abstrakt für sich – ohne und gegen Ansich – Besonderes Recht ohne Ansich – meine subjektive Freiheit, die subjektive Seite meines Willens: es ist mir recht –
    Geht nicht gegen den (besonderen) Willen des Andern, aber gegen Recht an sich und gegen Sache. Betrug bringt mich um die Sache, aber läßt meinen subjektiven Willen frei.
    Unbefangenes Unrecht geht gegen den subjektiven Willen des Andern, aber nicht gegen die Sache –
    Besonderer Wille respektiert
    im unbefangenen Unrecht, allgemeiner Wille an sich respektiert

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 498:

    § 498. 2) Der Schein des Rechts ist vom Recht-an-sich verschieden; jener als solcher gegen das Recht-an-sich vom besondern hiemit von bösem Willen gewollt, die Anerkennung des Rechts von seinem Werthe getrennt, – gibt das Unrecht des Betrugs; – das unendliche Urtheil als identisches, (§. 173.) – die formelle Beziehung gegen den Gehalt, d. i. gegen den Werth. (§. 494.)

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 498:

    § 498. 2. Wird aber der Schein des Rechts als solcher gegen das Recht-an-sich von dem besonderen Willen gewollt, der hiermit böse wird, so wird die äußerliche Anerkennung des Rechts von dessen Werte getrennt und nur jene respektiert, indem dieses verletzt wird. Dies gibt das Unrecht des Betrugs; – das unendliche Urteil als identisches (§ 173), – die beibehaltene formelle Beziehung mit Weglassung des Gehaltes.

  5. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Der besondere Wille wird in dieser zweiten Stufe des Unrechts respektiert, aber das allgemeine Recht nicht. Im Betruge wird der besondere Wille nicht verletzt, indem dem Betrogenen aufgebürdet wird, daß ihm Recht geschehe. Das geforderte Recht ist also als ein subjektives und bloß scheinendes gesetzt, was den Betrug ausmacht.

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