87

B. Betrug

Das Recht an sich, in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseiendem, ist als ein gefordertes zwar als das Wesentliche bestimmt, aber darin zugleich nur ein gefordertes, nach dieser Seite etwas bloß Subjektives, damit Unwesentliches und bloß Scheinendes. So das Allgemeine von dem besonderen Willen zu einem nur Scheinenden, zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der Betrug.

B. Fraud
The principle of rightness, when distinguished from the right as
particular and as determinately existent, is characterised as something

demanded, as the essential thing; yet in this situation it is still only
something
demanded and from that point of view something purely
subjective, and so inessential — something merely showing there.
Thus we have
fraud when the universal is set aside by the particular
will and reduced to something only showing in the situation,
primarily in contract, when the universal will is reduced to a will
which is common only from the outsider’s point of view.


Kommentare

Eine Antwort zu „87“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Der besondere Wille wird in dieser zweiten Stufe des Unrechts respektiert, aber das allgemeine Recht nicht. Im Betruge wird der besondere Wille nicht verletzt, indem dem Betrogenen aufgebürdet wird, daß ihm Recht geschehe. Das geforderte Recht ist also als ein subjektives und bloß scheinendes gesetzt, was den Betrug ausmacht.

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