87

B. Betrug

Das Recht an sich, in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseiendem, ist als ein gefordertes zwar als das Wesentliche bestimmt, aber darin zugleich nur ein gefordertes, nach dieser Seite etwas bloß Subjektives, damit Unwesentliches und bloß Scheinendes. So das Allgemeine von dem besonderen Willen zu einem nur Scheinenden, zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der Betrug.

B. Fraud
The principle of rightness, when distinguished from the right as
particular and as determinately existent, is characterised as something

demanded, as the essential thing; yet in this situation it is still only
something
demanded and from that point of view something purely
subjective, and so inessential — something merely showing there.
Thus we have
fraud when the universal is set aside by the particular
will and reduced to something only showing in the situation,
primarily in contract, when the universal will is reduced to a will
which is common only from the outsider’s point of view.


Kommentare

2 Antworten zu „87“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Der besondere Wille wird in dieser zweiten Stufe des Unrechts respektiert, aber das allgemeine Recht nicht. Im Betruge wird der besondere Wille nicht verletzt, indem dem Betrogenen aufgebürdet wird, daß ihm Recht geschehe. Das geforderte Recht ist also als ein subjektives und bloß scheinendes gesetzt, was den Betrug ausmacht.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    Das Recht – Scheinendes – ist das Verhältnis in Sphäre des Unrechts überhaupt, – aber Schein hier zum Prädikate, Bestimmung des Rechts selbst gemacht; – das Subjektive, der Schein für sich wird geltend gemacht, das Recht zu einem leeren Dasein
    Recht als abstrakt für sich – ohne und gegen Ansich – Besonderes Recht ohne Ansich – meine subjektive Freiheit, die subjektive Seite meines Willens: es ist mir recht –
    Geht nicht gegen den (besonderen) Willen des Andern, aber gegen Recht an sich und gegen Sache. Betrug bringt mich um die Sache, aber läßt meinen subjektiven Willen frei.
    Unbefangenes Unrecht geht gegen den subjektiven Willen des Andern, aber nicht gegen die Sache –
    Besonderer Wille respektiert
    im unbefangenen Unrecht, allgemeiner Wille an sich respektiert

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