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C. Zwang und Verbrechen

Dass mein Wille im Eigentum sich in eine äußerliche Sache legt, darin liegt, dass er ebensosehr, als er in ihr reflektiert wird, an ihr ergriffen und unter die Notwendigkeit gesetzt wird. Er kann darin teils Gewalt überhaupt leiden, teils kann ihm durch die Gewalt zur Bedingung irgendeines Besitzes oder positiven Seins eine Aufopferung oder Handlung gemacht, Zwang angetan werden.

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Kommentare

6 Kommentare zu „90“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 414:

    § 414. Diese Handlung, worin sich die abstracte für sich gesetzte Einzelnheit der Person verwirklicht, ist an und für sich nichtig. Aber in ihr stellt der Handelnde als vernünftiges ein aber formelles und nur von ihm anerkanntes Gesetz auf, und hat durch sie sich selbst zugleich darunter subsumirt. Die dargestellte Nichtigkeit dieser Handlung und darin die Ausführung dieses formellen Gesetzes durch einen subjectiven einzelnen Willen, ist die Rache, welche, weil sie von dem Interesse unmittelbarer, subjectiver Persönlichkeit ausgeht, zugleich nur eine neue Verletzung, ins unendliche fort ist. Dieser Progreß hebt sich gleichfalls in einem dritten Urtheil, das ohne Interesse ist, der Strafe, auf.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Vorhergegangen sind abstraktes Unrecht – Unrecht im Rechte; teilweise Negationen; – ideelles Unrecht – innerlich in Meinung, Streit –
    Reales Unrecht – Unrecht, das an die Sache geht.
    Wirkliches Unrecht – an Wille und Sache –
    Negation α) des subjektiven Willens des Andern –
    β) des objektiven, des an sich seienden Willens.
    Daher Angriff, Zwang.
    Weder besonderer, noch allgemeiner Wille respektiert.
    – Sachlichkeit des Willens.
    Der Dieb vermeidet den Schein, gibt nicht den Schein des Rechts, den der Betrug gibt –
    Schein ist a) negativ – gegen das Recht, bloßer, nur Schein – b) Anerkennen

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 499:

    § 499. 3) Der besondere Wille stellt sich als dem Recht-an-sich schlechthin Zufälliges in der Negation sowohl desselben selbst als dessen Scheins dar; – negativ unendliches Urtheil, (§. 173.) – gewaltthätig-böser Wille, – das Verbrechen.

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 499:

    § 499. 3. Insofern endlich der besondere Wille sich dem Recht an sich in der Negation sowohl desselben selbst als dessen Anerkennung oder Scheins entgegenstellt (negativ unendliches Urteil, § 173, in welchem sowohl die Gattung als die besondere Bestimmtheit, hier die erscheinende Anerkennung negiert wird), ist er gewalttätig-böser Wille, der ein Verbrechen begeht.

  5. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Das eigentliche Unrecht ist das Verbrechen, wo weder das Recht an sich noch [das Recht], wie es mir scheint, respektiert wird, wo also beide Seiten, die objektive und subjektive, verletzt sind.

  6. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Wille wird in der Sache, in die er sich gelegt hat und in der er reflektiert ist, selbst ergriffen und unter die Notwendigkeit gesetzt — darin liegt die Möglichkeit von Gewalt und Zwang.

    Der Übergang zum Zwang wird nicht aus der Bosheit des Zwingenden, sondern aus dem Eigentum selbst abgeleitet. Indem ich meinen Willen in eine äußere Sache lege, wird er in ihr zurückgespiegelt, und eben dies heißt, dass er in ihr reflektiert ist; damit teilt er ihr Schicksal, denn was an der Sache angreifbar ist, ist nun an ihm angreifbar. So gerät der freie Wille überhaupt erst in den Bereich der Notwendigkeit, in dem eines durch anderes bewirkt werden kann. Zwang im engeren Sinne ist dann der Fall, dass diese Angreifbarkeit als Hebel benutzt wird: Über den Besitz wird auf den Willen gegriffen, damit er etwas tue oder aufgebe.

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